Unter Anwendung des § 2b UStG äußert sich das Bundesministerium der FInanzen in einem umfangreicheren Schreiben zu den Grundsätzen und neuen Methoden zur Ermittlung des quotalen Vorsteuerabzugs bei juristischen Personen öffentlichen Rechts.
Mit dem Transparenzregister wird ausgehend von der vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie aus dem Jahr 2015 das Ziel verfolgt, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.
Als elektronisches Register war es zunächst als Auffangregister konzipiert. Für bestimmte Rechteinheiten bestand zunächst keine Eintragungspflicht, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aus bestehenden elektronisch abrufbaren Eintragungen in anderen Registern, wie beispielsweise dem Handels- oder Vereinsregister, dem Partnerschaftsregister, dem Genossenschaftsregister oder dem Unternehmensregister ergaben.
Mit der seit dem 1. August 2021 erfolgten gesetzlichen Änderung wurde das Transparenzregister in ein Vollregister umgewandelt. Das bedeutet, dass nun in jedem Fall Eintragungen zum wirtschaftlich Berechtigten vorzunehmen sind, insbesondere betrifft dies die juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, die bisher die sogenannte „Mitteilungsfunktion“ anderer Register in Anspruch nehmen konnten und keine zusätzliche Eintragung vornehmen mussten, sofern die Angaben tatsächlich und zutreffend in dem jeweiligen Register hinterlegt waren.
Aufgrund der nunmehr in § 59 Abs. 8 GWG eingeräumten Übergangsvorschriften haben:
transparenzpflichtige Rechtseinheit |
bis |
1. Aktiengesellschaften, SE, Kommanditgesellschaften auf Aktien |
31.03.2022 |
2. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften |
30.06.2022 |
3. alle anderen Fälle |
31.12.2022 |
die Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister vorzunehmen.
Das bedeutet das u.a. sämtliche GmbHs die Eintragung bis spätestens zum 30. Juni 2022 vorzunehmen haben.
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