Steuermythen – Fünf Irrtümer

Steuern sind allgegenwärtig. Jeder wird damit zwangsläufig konfrontiert. Sei es zum Beispiel Lohnsteuer, Umsatz­steuer, Kfz-Steuer oder Grundsteuer. Dabei kommt es immer wieder vor, dass verkehrte Annahmen vorliegen und dadurch leichtfertig eine strafbare Steuerverkürzung vorgenommen wird. Jedoch schützt bekanntlich Unwissenheit vor Strafe nicht. Die leicht­fertige Steuerverkürzung kann als Ord­nungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden. Um gar nicht erst in diese Schieflage zu geraten, wird im Folgenden auf fünf häufige Irrtümer eingegangen.

1. Jeder muss eine Steuererklärung machen!

Alle deutschen Staatsbürger besitzen eine Steuer-Identifikationsnummer. Dies ist eine elfstellige Zahl, die vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben wird. Wiederkehrend hält sich hartnäckig das Gerücht, dass auch jeder Besitzer eine Steuererklärung abgeben muss. Dies ist aber nicht der Fall. Bei den meisten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber bereits die anfal­lenden Steuern an das Fi­nanzamt abgeführt. Ansonsten schreibt das Einkommensteuerge­setz eindeutig vor, wer verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben. Wir empfehlen grundsätzlich immer eine Steuererklärung anzufertigen. In der Regel kann mit einer Erstattung zwischen 100,00 EUR und 1.000,00 EUR gerechnet werden.

2. Die erhöhte Entfernungspauschale gilt auch für die Reisekosten!

Mit der Entfernungspauschale, inoffiziell auch Pendlerpauschale genannt, können 0,30 EUR für jeden vollen Kilometer für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (einfache Strecke) steuerlich geltend gemacht werden. Ab 2021 gilt für Pendler ab dem 21. Entfernungskilometer eine höhere Entfernungspauschale von 0,35 EUR und ab 2022 von 0,38 EUR je Kilometer.

Häufig wird angenommen, dass die höhere Entfernungspauschale von 0,35 EUR ab dem 21. Kilometer auch für Reisekosten wie z. B. für Geschäftsreisen gilt. Dieser Annahme obliegt jedoch ein Irrtum. Bei den Reisekosten gelten weiterhin 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückfahrt).

3. Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Krankengeld und Arbeitslosengeld I haben keine steu­erlichen Auswirkungen!

Gerade in Zeiten der Corona-Pandemie waren viele Personen von Kurzarbeitergeld, Arbeits­losengeld I und Krankengeld betroffen. Nun folgt häufig in der Steuererklärung die unange­nehme Erkenntnis, dass sich nach Bezug der aufgeführten Leistungen anstatt einer üblichen Erstattung, eine Nachzahlung an Einkommensteuer ergibt.

Dies kann sich darin begründen, dass die o. g. Leistungen dem sog. Progressionsvorbehalt unterliegen. Dieser bezeichnet den Vorgang, dass gewisse steuerfreie Einkünfte den persön­lichen Steuersatz erhöhen. Es wird folglich für das Kurzarbeitergeld keine Lohn­steuer fällig, jedoch findet es Berücksichtigung bei der Berechnung des persönlichen Ein­kommensteuertarifs. So kann es mitunter vorkommen, dass sich am Ende des Jahres anstatt einer Erstattung, eine Nachzahlung ergibt.

Es wird an dieser Stelle auch noch einmal darauf hingewiesen, dass eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer besteht, sofern das im Veran­lagungszeitraum erhaltene Kurzarbeitergeld mehr als 410,00 EUR betragen hat.

4. Krankheitskosten mindern immer die Steuern!

Krankheitskosten wie z. B. Arztkosten gelten als außergewöhnliche Belastungen. Das Gesetz unterstellt hierbei eine gewisse zumutbare Belastung, welche nach einem speziellen Schema berechnet wird und abhängig vom Einkommen ist. Je höher das Einkommen ist, desto höher ist auch die zumutbare Belastungsgrenze. Infolgedessen ist es durchaus möglich, dass die teure Au­genoperation letztlich steuerlich gar keine Berücksichtigung findet. Von Vorteil ist es in der Regel immer  – sofern finanziell möglich – geplante hohe Ausgaben nicht über mehrere Jahre zu verteilen, sondern nach Möglichkeit innerhalb eines Jahres zu realisieren. Dies erhöht die Chance, dass die bezahlten Krankheitskosten Berücksichtigung in der Einkommensteuererklärung finden.

5. Für die Vorteile eines Jobtickets muss immer ein spezielles Abonnement abgeschlossen werden!

Ein Jobticket als Sachbezug schont nicht nur die Umwelt, sondern bei den derzeitigen Preisen für Benzin und Diesel auch den Geldbeutel. Soweit das Jobticket zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ge­zahlt wird, ist der Sachbezug lohnsteuerfrei. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass sich die Bemessungsgrundlage der Entfernungspauschale in der Einkommensteuererklärung entsprechend reduziert.

Für ein Job­ticket muss kein spezielles Abonnement abgeschlossen werden, um die Zuwendung vom Ar­beitgeber zu erhalten. Ob es sich dabei um eine einfache Fahrten-, Vierfahrten-, oder Wochenkarte han­delt, spielt keine Rolle. Die Belege müssen anschließend als Nachweis beim Arbeitgeber eingereicht werden. Voraussetzung für die Lohnsteuerfreiheit ist, dass der Sachbezug nicht höher als die eingereichten Tickets ist. So wäre es zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitnehmer Corona-bedingt nicht für jeden Monat ein ÖPNV-Ticket gekauft hat, der Arbeitgeber aber gleichwohl den Monatsbetrag überwiesen hat. Für die Monate ohne ÖPNV-Ticket ist durch den Arbeitnehmer mit einer nachträglichen Steuerpflicht des Zuschusses zu rechnen.

Mit dem BMF-Schreiben vom 30.05.2022 hat die Finanzverwaltung nun eine Vereinfachungsregelung für die Monate Juni, Juli und August 2022 gewährt. Demnach wird es nicht beanstandet, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Ticktes des öffentlichen Nahverkehrs übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen im Jahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung).

Für Rückfragen und bei Beratungsbedarf stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Ver­fügung.