Kommunale Verpackungssteuer

Die Stadt Tübingen hat 2022 eine Steuer auf nicht wiederverwendbare Verpackungen von Speisen und Getränken sowie auf Einweggeschirr und -besteck eingeführt. Eine große Fast-Food-Kette klagte dagegen bis zum Bundesverfassungsgericht, welches mit Urteil vom 27.11.2024 entschieden hat, dass die Tübinger Verpackungssteuer rechtmäßig und mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Flankiert wurde die Verpackungssteuer durch ein städtisches Förderprogramm zur Einführung von Mehrwegsystemen, um Anreize für nachhaltiges Verhalten von Gastronomen und Kunden zu schaffen. Neben der Einnahmebeschaffung für die Kommune steht also auch die Lenkungswirkung der Steuer im Fokus.

Für Einweggetränkebehälter, Geschirr und Speiseverpackungen werden je 50 Cent, für jedes Einwegbesteckset 20 Cent, jedoch pro Einzelmahlzeit maximal 1,50 € fällig. Die Steuer gilt für die Verpackung warmer Speisen sowie u. a. von Speiseeis und Salat, jedoch nur für solche Spiesen, die zum sofortigen Verzehr bestimmt sind, also z. B. nicht für Obst, Gemüse, Käse, Wurst oder Tiefkühlkost. Auch, wer die Speisen direkt mit dem Auto abholt, muss keine Verpackungssteuer zahlen, denn dann ist nicht klar, ob die Speisen noch vor Ort verzehrt werden, oder ob der Käufer ggf. erst die Stadtgrenze überquert und außerhalb von Tübingen isst. Die Stadt hatte hier bewusst eine Ausnahme geschaffen, um rechtlich nicht angreifbar zu sein.

Anders ist es beispielsweise in der Stadt Konstanz. Auch hier wurde ab 2025 eine kommunale Verpackungssteuer eingeführt (ebenfalls 50 Cent für jede Verpackung und 20 Cent für Einwegbesteck). Die Ausnahme bei Abholung mit dem Auto gibt es dort aber nicht.

Auch weitere Städte planen die Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer. Problematisch wird dies aktuell nur in Bayern. Die Staatsregierung plant die Änderung des Kommunalabgabengesetzes, mit der die Erhebung einer kommunalen Verpackungssteuer verboten werden soll.

Das Thema wird wohl auch zukünftig noch Grund für rechtliche Auseinandersetzungen sein und die Verwaltungsgerichte beschäftigen.

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