Hinweisgeberschutzgesetz (HinschG)

 

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz hat die Bundesrepublik Deutschland nun die EU-Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden umgesetzt.

Ab dem 2. Juni 2023 haben nunmehr private und öffentliche Beschäftigungsgeber mit mehr als 250 Beschäftigten, dazu zählen Mitarbeiter/innen und Auszubildende etc., die Pflicht das Gesetz vollständig und unmittelbar anzuwenden. Für private Beschäftigungsgeber mit mehr als 50 und weniger als 250 Beschäftigten wurde ein gesetzlicher Übergangszeitraum geschaffen, so dass diese Unternehmen die Pflichten des HinschG erst ab dem 17. Dezember 2023 erfüllen müssen.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts und solche Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen, haben das Gesetz sofort anzuwenden.

Konkret fordert das Gesetz die verpflichtende Einrichtung interner Meldestellen und die Einrichtung entsprechender Meldekanäle über die die Beschäftigten sowie auch die Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen sich an die Meldestelle wenden können. Dabei müssen mündliche Meldungen oder Meldungen in Textform möglich sein.

Den Hinweisgebern wird die Wahl, ob sie sich an eine interne oder eine externe Meldestelle (Bund, Länder) wenden, grundsätzlich freigestellt. Es gilt auf allen Seiten das Vertraulichkeitsgebot.

Gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien sind verboten. Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben.

Ordnungswidrig nach dem HinschG handelt folglich der, der

  • eine Meldung oder dort genannte Kommunikation behindert,
  • nicht dafür sorgt, dass eine interne Meldestelle eingerichtet ist und betrieben wird oder
  • eine Repressalie (gegenüber dem Hinweisgeber) ergreift.

Bitte stellen Sie sicher, dass die Anforderungen des HinschG in ihrem Unternehmen rechtzeitig eingerichtet und dokumentiert sind. Bei Unternehmen mit eingerichtetem Betriebsrat sind die Abstimmungen mit diesem und die Erarbeitung von Betriebsvereinbarungen zeitlich einzuplanen. Aufgrund der Beweislastumkehr des HinschG hat die Person, die die hinweisgebende Person (vermutlich) benachteiligt hat, zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte.

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