Das Bundesministerium der Finanzen setzt mit Schreiben vom 20.10.2022 beim Thema Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG bei gemischt genutzten Gebäuden die höchstrichterliche Rechtsprechung der letzten Jahre um und wendet die Grundsätze verbindlich für die Finanzverwaltung an.
Mit dem dritten Gesetz zur Fortentwicklung des (sächsischen) Kommunalrechts vom 9. Februar 2022 wurde das Wahlrecht gemäß § 88 Abs. 5 SächsGemO, wonach die Gemeinden im Rahmen des Jahresabschlusses auf die Aufstellung eines Anhangs einschließlich der Anlagen sowie auf den Rechenschaftsbericht verzichten können, bis einschließlich dem Jahr 2020 verlängert.
Zu beachten dabei ist aber, dass die Ausübung des Wahlrechts nun einen Beschluss durch den Gemeinde- oder Stadtrat voraussetzt!
Nach unserer Auffassung ist es ausreichend, wenn der Beschluss über die Ausübung des Wahlrechtes gemäß § 88 Abs. 5 SächsGemO zeitlich dem Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß vorgelagert ist.
Ihr Prüfungsteam
Verwandte Artikel
§ 4 Nr. 29 UStG – Gestaltung bei der öffentlichen Hand
Bereits zum 1. Januar 2020 wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2019 die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 29 UStG eingeführt. Dadurch sollte eine Steuerbefreiungsvorschrift für Kostengemeinschaften nach Art. 132 MwStSystRl in nationales Recht umgesetzt werden. Demnach sollen Dienstleistungen von Personenzusammenschlüssen (z.B. Zweckverband) an ihre Mitglieder (z.B. Kommunen) steuerfrei sein, wenn die Mitglieder diese Dienstleistungen unmittelbar zur Ausübung von Tätigkeiten verwenden, die dem Gemeinwohl dienen oder bestimmten Steuerbefreiungstatbeständen unterliegen.
Steuermythen – Fünf Irrtümer
Steuern sind allgegenwärtig. Jeder wird damit zwangsläufig konfrontiert. Sei es zum Beispiel Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Kfz-Steuer oder Grundsteuer. Dabei kommt es immer wieder vor, dass verkehrte Annahmen vorliegen und dadurch leichtfertig eine strafbare Steuerverkürzung vorgenommen wird.