Im Sommer 2020 wurde vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) das Informationsblatt „Ich bin Influencer. Muss ich Steuern zahlen?“ herausgegeben, welches …
Mit dem dritten Gesetz zur Fortentwicklung des (sächsischen) Kommunalrechts vom 9. Februar 2022 wurde das Wahlrecht gemäß § 88 Abs. 5 SächsGemO, wonach die Gemeinden im Rahmen des Jahresabschlusses auf die Aufstellung eines Anhangs einschließlich der Anlagen sowie auf den Rechenschaftsbericht verzichten können, bis einschließlich dem Jahr 2020 verlängert.
Zu beachten dabei ist aber, dass die Ausübung des Wahlrechts nun einen Beschluss durch den Gemeinde- oder Stadtrat voraussetzt!
Nach unserer Auffassung ist es ausreichend, wenn der Beschluss über die Ausübung des Wahlrechtes gemäß § 88 Abs. 5 SächsGemO zeitlich dem Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß vorgelagert ist.
Ihr Prüfungsteam
Verwandte Artikel
Der Kleinunternehmer wird europäisch
Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2024 hat der Gesetzgeber wesentliche Neuerungen des § 19 UStG zur Kleinunternehmerregelung beschlossen. Der Kleinunternehmer wird fortan europäisch. Ab 2025 …
Eine Einordnung zum Jahressteuergesetz 2024
Am 22.11.2024 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz (JStG) 2024 zugestimmt, welches eine Vielzahl von steuerlichen Regelungen ändert und ergänzt. Besonders betroffen sind …