Unter Anwendung des § 2b UStG äußert sich das Bundesministerium der FInanzen in einem umfangreicheren Schreiben zu den Grundsätzen und neuen Methoden zur Ermittlung des quotalen Vorsteuerabzugs bei juristischen Personen öffentlichen Rechts.
Mit dem dritten Gesetz zur Fortentwicklung des (sächsischen) Kommunalrechts vom 9. Februar 2022 wurde das Wahlrecht gemäß § 88 Abs. 5 SächsGemO, wonach die Gemeinden im Rahmen des Jahresabschlusses auf die Aufstellung eines Anhangs einschließlich der Anlagen sowie auf den Rechenschaftsbericht verzichten können, bis einschließlich dem Jahr 2020 verlängert.
Zu beachten dabei ist aber, dass die Ausübung des Wahlrechts nun einen Beschluss durch den Gemeinde- oder Stadtrat voraussetzt!
Nach unserer Auffassung ist es ausreichend, wenn der Beschluss über die Ausübung des Wahlrechtes gemäß § 88 Abs. 5 SächsGemO zeitlich dem Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß vorgelagert ist.
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