Zuordnung zum Unternehmensvermögen

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit BMF-Schreiben vom 17.05.2024 eine neue Rechtsauffassung zur Zuordnung von einheitlichen Gegenständen zum Unternehmensvermögen bestätigt.

Grundlage ist die Tatsache, dass im Umsatzsteuerrecht bei der Anschaffung von einheitlichen Gegenständen entweder ein Zuordnungsgebot, Zuordnungsverbot oder eben ein Zuordnungswahlrecht besteht, je nachdem wie der Gegenstand genutzt werden soll.

Erwirbt ein Unternehmer einen Gegenstand, den er sowohl für seine unternehmerischen Zwecke als auch für nichtunternehmerische Zwecke zu verwenden beabsichtigt, kann der Gegenstand dem Unternehmen vollständig, gar nicht oder auch nur teilweise zugeordnet werden. Dieses Zuordnungswahlrecht gilt, wenn die unternehmerische Verwendung mindestens 10 % der geplanten Verwendung beträgt.

Für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen und damit auch für den möglichen Vorsteuer-Abzug ist eine Entscheidung über die Zuordnung durch den Unternehmer zu treffen. Diese Zuordnungsentscheidung ist an eine Frist gebunden und muss zeitnah getroffen werden. Bisher ist die Finanzverwaltung davon ausgegangen, dass die Entscheidung gegenüber dem Finanzamt bis zum 31. Juli des Jahres nach der Anschaffung mitgeteilt werden muss. Dies entspricht dem Datum der gesetzlichen Abgabefrist für die Steuererklärung. Eine ausdrückliche Mitteilung ist nicht zwingend notwendig. Die Geltendmachung der entsprechenden Vorsteuern innerhalb dieser Frist in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung oder -Voranmeldung ist ausreichend.

Erfolgte bis zu diesem Datum in der Vergangenheit keine Information an das Finanzamt in irgendeiner Form, so galt die Zuordnung zum Unternehmensvermögen als nicht getroffen und der Vorsteuerabzug wurde nicht gewährt.

Mit Urteilen vom 4. Mai 2022 (XI R 28/21) und vom 29. September 2022 (V R 4/20) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Zuordnungsentscheidung innerhalb der Frist lediglich getroffen werden muss und nicht auch dem Finanzamt mitzuteilen ist. Dieser neuen Rechtsauffassung schließt sich die Finanzverwaltung nun mit dem neuen BMF-Schreiben an.

Es ist ausreichend, wenn innerhalb der Zuordnungsfrist erkennbar geworden ist, dass anhand objektiver Anhaltspunkte der Steuerpflichtige einen Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet hat. Es ist nicht zusätzlich erforderlich, dass er die erfolgte Zuordnung der Finanzverwaltung innerhalb der Frist mitteilt. Für die Dokumentation der Zuordnung ist nach der klaren Aussage des BFH keine fristgebundene Mitteilung an das zuständige Finanzamt erforderlich. Anzeichen, die für die Zuordnung sprechen können etwa Kauf des Gegenstands unter Firmennamen, eine betriebliche Versicherung des Gegenstands oder die bilanzielle und ertragsteuerrechtliche Behandlung des Gegenstands sein.

In der Praxis kann somit ein Vorsteuer-Abzug aus der Anschaffung auch im Nachhinein noch erfolgen, wenn bereits bei Leistungsbezug eine unternehmerische Verwendung dokumentiert ist. Wird jedoch ein potentieller Vorsteuerabzug nicht erkannt, ist nach wie vor keine unbegrenzte rückwirkende Zuordnung möglich. Durch ein Tax Compliance Management System können Sie die Risiken eines nicht erkannten Vorsteuerabzugs minimieren oder ganz ausschließen.

 

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