Vorsteuerabzug schon vor Rechnungserhalt?

Bisherige Rechtslage zu den Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges
Nach bisheriger Rechtslage setzt die Ausübung des Vorsteuerabzugs grundsätzlich sowohl den Leistungsbezug als auch das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung voraus. Dies entspricht sowohl der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes als auch der Verwaltungsauffassung. Ein Vorsteuerabzug sei demnach erst in dem Besteuerungszeitraum zulässig, in dem beide Voraussetzungen, Leistungsbezug und Rechnungserhalt, kumulativ vorliegen. Sollte der Rechnungserhalt erst zu einem späteren Zeitpunkt als der Leistungsbezug stattfinden, verschiebt sich der Vorsteuerabzug bislang regelmäßig auf den späteren Zeitpunkt des Rechnungseingangs.
Genau an dieser Stelle könnte nun jedoch eine grundlegende Änderung eintreten. Mit Urteil vom 11.02.2026 (Rs. T-689/24 – Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej) weicht das Gericht der Europäischen Union (EuG) deutlich von der bisherigen Sichtweise ab und entschied, dass der Vorsteuerabzug nicht allein an den fehlenden formellen Voraussetzungen, insbesondere an einer fehlenden vorliegenden Rechnung, scheitern dürfe. Stattdessen seien die materiellen Voraussetzungen maßgeblich für die Ausübung des Abzugsrechts.
Das Urteil des EuG vom 11.02.2026
Im zugrunde liegenden Fall begehrte der Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug bereits für den Zeitraum des Leistungsbezugs, obwohl ihm die ordnungsgemäße Rechnung zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag. Die Leistung war jedoch bereits vollständig erbracht und bezahlt worden. Die Rechnung ging erst später ein, allerdings noch vor Abgabe der Steuererklärung.
Nach Auffassung des Gerichts der Europäischen Union darf der Vorsteuerabzug in einem solchen Fall nicht allein daran scheitern, dass die Rechnung im maßgeblichen Besteuerungszeitraum noch nicht vorlag. Entscheidend sei vielmehr, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug bereits erfüllt waren: die Leistung war bezogen, ausgeführt und bezahlt. Das EuG entschied daher mit Urteil vom 11.02.2026, dass der Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug bereits im Leistungszeitraum geltend machen könne.
Die Entscheidung hat insbesondere für die Praxis erhebliche Bedeutung. Probleme aufgrund verspäteter Ausstellung oder Übermittlung von Rechnungen, die häufig erst nach Ablauf des Leistungszeitraums erfolgen, verlieren hierdurch deutlich an Relevanz. Unternehmen könnten den Vorsteuerabzug bereits früher geltend machen und würden nicht allein wegen verzögerter Rechnungsstellung wirtschaftlich belastet werden.
Hierdurch würde insbesondere der unionsrechtliche Grundsatz der Mehrwertsteuerneutralität gestärkt werden. Gleichzeitig könnte die Entscheidung zu spürbaren Liquiditätsvorteilen für Unternehmen führen.
Überprüfung des Urteils durch den EuGH mit Entscheidung vom 26.03.2026
Problematisch an der Entscheidung des EuG ist allerdings der deutliche Widerspruch zu bisherigen Rechtsprechungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Dieser hatte bisher wiederholt betont, dass zwischen Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts und dessen Ausübung zu unterscheiden sei. Während das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich bereits mit Ausführung der Leistung entstehe, setze dessen Ausübung zusätzlich den Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung voraus.
Besonders deutlich wurde dies zuletzt im Aptiv Services Hungary Urteil vom 12.03.2026 (EuGH, C-521/24). Aber auch bereits im Terra Baubedarf-Handel Urteil vom 29.04.2004 (EuGH, C-152/02) stellte der EuGH klar, dass der Vorsteuerabzug erst dann ausgeübt werden könne, wenn sowohl die materiellen als auch die formellen Voraussetzungen erfüllt seien.
Die gegensätzlichen Auffassungen von EuG und EuGH werfen daher insbesondere die Frage nach der Kohärenz und Einheitlichkeit des Unionsrechts auf. Mit Entscheidung vom 26.03.2026 hat der EuGH daher beschlossen, das Urteil des EuG auf Antrag des Ersten Generalanwalts zu überprüfen. Im Mittelpunkt des Überprüfungsverfahrens steht die Frage, ob das Urteil des EuG mit der bisherigen unionsrechtlichen Rechtsprechung vereinbar ist.
Sollte der EuGH die Auffassung des EuG bestätigen, könnte dies zu einer grundlegenden Lockerung der bisherigen Anforderungen an den Vorsteuerabzug führen. Unternehmen könnten den Vorsteuerabzug künftig bereits dann geltend machen, wenn die materiellen Voraussetzungen feststehen, selbst wenn die Rechnung erst später eingeht.
Bis zu einer endgültigen Entscheidung bleibt jedoch Rechtsunsicherheit bestehen. Zu beachten ist insbesondere, dass das Urteil des EuG derzeit noch nicht rechtskräftig ist. Wie lange das Überprüfungsverfahren vor dem EuGH dauern wird, lässt sich aktuell nicht abschätzen.
Die Entscheidung des EuGH bleibt daher mit Spannung abzuwarten.
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