Ein „Verklicken“ beim Import von steuerlichen Daten ist kein korrigierbarer Schreibfehler

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. Juli 2023, IX R 17/22 entschieden, dass ein „Verklicken“ beim Import von steuerlichen Daten in das ELSTER-Portal kein nach § 173a AO korrigierbarer Schreibfehler ist.

Im Urteilsfall hatte ein Ehepaar seine Einkommensteuererklärung selbst erstellt und diese über das ELSTER-Portal der Finanzverwaltung direkt elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Nachdem das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid erlassen hatte, erstellten die Kläger erneut eine Steuererklärung über das ELSTER-Portal. Anstelle der für das Streitjahr maßgeblichen Erklärungsdaten spielten die Kläger irrtümlich die Daten des Vorjahres in das Formular ein. Dementsprechend erklärten sie nunmehr höhere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Dem Finanzamt fiel der Irrtum der Kläger nicht auf. Es wertete die neuerliche Datenübermittlung als berichtigte Einkommensteuererklärung und korrigierte den Einkommensteuerbescheid. Hierbei berücksichtigte es die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in neu erklärter Höhe. Hierauf wurden die Kläger in den Bescheiderläuterungen ebenso hingewiesen wie auf den Umstand, dass die Änderung aufgrund der nachträglich eingereichten geänderten Einkommensteuererklärung erfolgt sei. Die Kläger legten hiergegen keinen Einspruch ein und zahlten die nachgeforderte Steuer.

Erst nach etwa einem halben Jahr fiel den Ehegatten der Irrtum auf. Sie beantragten eine Korrektur des Einkommensteuerbescheides, da es sich um einen Schreibfehler bei Erstellen der Steuererklärung handelte.

Nach § 173a AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.

Der BFH entschied wie folgt: „Die Kläger wollten diejenigen Daten, die sich in dem von ihnen „angeklickten“ Ordner befanden, in das ELSTER-Portal exportieren; ihr Irrtum betraf nur die Zugehörigkeit des Datensatzes zum Streitjahr. Die von den Klägern befürwortete Gleichsetzung des mechanischen Vorgangs des „Anklickens“ einer Datei mit dem des Tippens von Buchstaben auf einer Tastatur kann im vorliegenden Kontext somit nicht überzeugen.“ […]

Die erneute Steuererklärung sei nicht als Einspruch gegen den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid anzusehen. Der hierauf ergangene rechtswidrige Einkommensteuerbescheid ist bestandskräftig geworden und kann auch nicht nach einer anderen Korrekturvorschrift (insbesondere § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 174 Abs. 1 AO, § 129 AO oder nach § 173a AO) aufgehoben werden.

Im Ergebnis folgt daraus, dass Steuerbescheide immer genau geprüft werden sollten. Eine Änderung jedes Steuerbescheides ist innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides möglich. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können zwar noch Korrekturvorschriften greifen, jedoch müssen dafür die konkreten Tatbestandsmerkmale erfüllt sein. Das war im konkreten Urteilsfall nicht gegeben.

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