Beschluss einer steuerfreien Arbeitgeber-Inflationsausgleichsprämie

Die sog. Inflationsausgleichsprämie ist Teil des „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ und des sog. „dritten Entlastungspakets“ vom 3. September 2022 des Bundes, welchem sowohl der Bundestag als auch Bundesrat zur Abmilderung weltweit steigender Verbraucherpreise zugestimmt hat. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber*Innen (nachfolgend zur Vereinfachung: „der Arbeitgeber“).

Das Gesetz wurde am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft.

Nunmehr können Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmer*Innen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bis zu 3.000,00 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren, um die inflationsbedingten hohen Lebenshaltungskosten zumindest einmalig abzufedern. Es handelt sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann und unabhängig davon gilt, ob die Leistungen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden.
Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet – vom 26.10.2022 (= Tag nach der Verkündung des Gesetzes) bis zum 31.12.2024. Der großzügige Zeitraum soll den Arbeitgebern Flexibilität geben.

Auch werden keine besonderen formalen Anforderungen an die Gewährung der Inflationsausgleichsprämie gestellt. Es ist bereits ausreichend, wenn der Arbeitgeber
z.B. durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.

Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung wird dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird, um die steuerliche Privilegierung auch im SGB II nachzuvollziehen

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