Umsatzsteuervoranmeldung 2026: Neue Vorgaben bei ergänzenden Angaben

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die neuen Vordrucke für die Umsatzsteuervoranmeldungen 2026 veröffentlicht. Die wesentliche Neuerung betrifft die Kennziffer 500 (Zeile 55), welche die bisherige Freitextzeile ersetzt.

Künftig müssen ergänzende Angaben einer von vier vorgegebenen Kategorien zugeordnet und in einer gesonderten Anlage „Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung“ näher erläutert werden. Diese Struktur dient einer gezielteren Risikoanalyse durch die Finanzverwaltung.

In der praktischen Anwendung ist zu beachten, dass ergänzende Angaben regelmäßig eine manuelle Bearbeitung durch das Finanzamt auslösen. Dies kann zu zeitlichen Verzögerungen und zusätzlichen Rückfragen führen. Eine sorgfältige Vorbereitung, Dokumentation und Abstimmung der Angaben ist daher empfehlenswert.

Darüber hinaus können die neuen Regelungen steuerstrafrechtliche Implikationen haben. Frühzeitige und transparente Mitteilungen an das Finanzamt können zur Vermeidung von steuerstrafrechtlichen Risiken beitragen und im Zusammenhang mit Selbstanzeigen (§ 371 AO) oder Berichtigungsanzeigen (§ 153 AO) rechtlich vorteilhaft und daher geboten sein.

Unsere Empfehlung:

Unternehmen sollten in ihren internen Deklarations- und Prüfprozessen zeitnah an die neuen Anforderungen berücksichtigen, verantwortliche Mitarbeitende gezielt schulen und sicherstellen, dass Eintragungen unter der neuen Kennziffer 500 ausschließlich im Rahmen eines Vier-Augen-Prinzips erfolgen. Das ist elementarer Bestandteil eines wirksamen Tax Compliance Management Systems (TCMS) und kann daher im Ernstfall zu einer Enthaftung bei steuerlichen Risiken führen.

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