Umsatzsteuerliche Behandlung von Zuschüssen

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit BMF-Schreiben vom 11.06.2024 Klarstellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen veröffentlicht und den Anwendungserlass in Abschnitt 10.2 ergänzt.

Entscheidend ist für das Vorliegen von Entgelt und somit eines steuerbaren Umsatzes, ob es sich um einen echten oder unechten Zuschuss handelt. Ein echter Zuschuss wird ohne Gegenleistung gewährt. Ein unechter Zuschuss ist jedoch die Gegenleistung für eine andere Leistung. Diese Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein.

Im neuen A. 10.2 Abs. 2 Sätze 3 und 4 UStAE wird nun klargestellt, dass die Abgrenzung zwischen einem Entgelt für eine Leistung an den Zahlenden und einem nicht steuerbaren echten Zuschuss vor allem nach der Person des Bedachten und dem Förderungsziel vorzunehmen ist. Dementsprechend ist bei Zuschüssen entscheidend, ob dem Zuschussgeber eine bestimmte Leistung zugewendet werden soll oder ob vielmehr die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers nicht für den Zahlenden als Leistungsempfänger bestimmt ist, wobei als Indiz u. a. der vom Zahlenden verfolgte Zweck dient.

Darüber hinaus wird der Anwendungserlass um zwei Beispiele ergänzt, die auf zuvor vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fällen beruhen:

„Die Gemeinde G hat im Wege eines Geschäftsbesorgungsvertrages die Bewirtschaftung und den Erhalt einer im Gemeindegebiet belegenen Sporthalle auf den Sportverein V übertragen. Nach diesem Vertrag übertrug G die Befugnis an V, die Sporthalle zur regelmäßigen oder einmaligen Ausübung von Vereins- und Betriebssport und zur gewerblichen und nicht gewerblichen privaten Nutzung zu sportlichen Zwecken im Namen und auf Rechnung der G zu vermieten. G zahlte aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrags an V jährlich einen bestimmten Betrag. Die Geschäftsbesorgung umfasste das Einziehen des Mietzinses unter Einschluss etwaiger Mahn- und Vollstreckungsverfahren. Aufgrund der Abgabe der Verwaltung der Sporthalle durch G an V sowie des Einziehens der Hallenmieten einschließlich des Mahn- und Vollstreckungswesens durch V wird die Grenze zum Leistungsaustausch überschritten (vgl. BFH-Urteile vom 05.08.2010 – V R 54/09, BStBl II 2011 S. 191, und vom 18.11.2021 – V R 17/20, a. a. O.). V erbringt – unter Berücksichtigung des von G verfolgten übergeordneten Zwecks – eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung (Bewirtschaftung und Erhalt der Liegenschaft) an G. Zum Entgelt gehören die Zuwendungen der G.“

„Dem Verein V wird nach einem mit der Gemeinde G geschlossenen Nutzungsvertrag eine Sportanlage zur langfristigen Eigennutzung unentgeltlich zur Verfügung gestellt. V hat gegenüber G keine konkreten Betreiberleistungen wie z. B. die Vorhaltung bestimmter Sportangebote zu erbringen. V erhält von G eine pauschale Kostenerstattung für die Bewirtschaftung. Die Zahlungen von G stellen einen echten nicht steuerbaren Zuschuss dar. G verfolgt mit diesen Zahlungen den Zweck, die Tätigkeit von V allgemein zu fördern und V in die Lage zu versetzen, seine gemeinnützige Tätigkeit auszuüben (vgl. BFH-Urteil vom 18.11.2021 – V R 17/20, a. a. O.).“

Echte Zuschüsse liegen vor, wenn der Zahlungsempfänger diese lediglich erhält, um ganz allgemein in die Lage versetzt zu werden, überhaupt tätig zu werden oder seine nach dem Gesellschaftszweck obliegenden Aufgaben erfüllen zu können. Dazu gehören Zahlungen, die vorrangig dem leistenden Zahlungsempfänger zu seiner Förderung aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen gewährt werden.

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