Übergangsregelung zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise für Verpachtungs-BgA

Mit BMF-Schreiben vom 15.12.2021 wurde festgelegt, dass für die Frage des Vorliegens eines Verpachtungs-BgA oder einer Betriebsaufspaltung die Entgeltlichkeit nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu beurteilen ist. Erhält der Pächter vom Verpächter einen Zuschuss mindestens in Höhe der Pacht, so trägt die wirtschaftliche Last der Pachtzahlungen der Verpächter und nicht der Pächter. Entgeltlichkeit ist in diesen Fällen nicht gegeben. Damals wurde eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2022 geschaffen, bis zu dem die alte Sichtweise weiter angewendet werden konnte. Mit BMF-Schreiben vom 26.01.2023 wurde diese Übergangsregelung nun bis zum 31.12.2024 verlängert. Das gilt jedoch nur für jPöR, die den § 2b UStG noch nicht anwenden.

Die Finanzverwaltung will damit die zeitliche Lücke schließen, zwischen dem möglichen Wegfall eines schon lang bestehende Verpachtungs-BgA mangels Entgeltlichkeit und der Anwendung des § 2b UStG, bei dem es aus umsatzsteuerlicher Sicht nicht mehr auf das Vorliegen eines BgA ankommt.

Link zum BMF-Schreiben vom 26.01.2023

Abonnieren Sie unseren Newsletter und nehmen Sie bei Fragen gern Kontakt zu uns auf!

Verwandte Artikel

Zuordnung zum Unternehmensvermögen

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit BMF-Schreiben vom 17.05.2024 eine neue Rechtsauffassung zur Zuordnung von einheitlichen Gegenständen zum Unternehmensvermögen bestätigt. Grundlage ist die Tatsache, dass…
mehr erfahren

Kommunale Verpackungssteuer

Die Stadt Tübingen hat 2022 eine Steuer auf nicht wiederverwendbare Verpackungen von Speisen und Getränken sowie auf Einweggeschirr und -besteck eingeführt. Eine große Fast-Food-Kette klagte…
mehr erfahren