Befreiung von der Grunderwerbsteuer für jPöR in engen Grenzen

Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) unterliegen wie private Steuerpflichtige der Grunderwerbsteuer, wenn ein entsprechender Vorgang vorliegt. Der Grundgedanke der Wettbewerbsneutralität steht auch hier im Vordergrund, denn die öffentliche Hand muss bei vergleichbaren Sachverhalten auch gleich besteuert werden wie Private.

Eine Ausnahme in Form einer Steuerbefreiung liegt jedoch etwa nach § 4 Nr. 1 GrEStG vor, wenn der Erwerb eines Grundstücks durch eine jPöR aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben von der einen auf die andere jPöR übergeht und nicht überwiegend einem Betrieb gewerblicher Art dient. Diese Regelung ist in der Praxis sehr relevant beispielsweise bei Gebietsreformen oder kommunalen Zusammenschlüssen.

Der Bundefinanzhof (BFH) hatte in Bezug auf diese Regelung zu entscheiden, wie eng der Zusammenhang zwischen der Grundstücksübertragung und dem Übergang der öffentlich-rechtlichen Aufgaben sein muss. Mit Urteil vom 28.02.2024, II R 45/21 wurde nun entschieden, dass die Steuerbefreiung nicht greift, wenn der Übergang der Aufgabe und die Grundstücksübertragung zu keinem Zeitpunkt zeitlich zusammenfallen.

Konkret lag eine Übertragung eines Erbbaurechts von einer Universität an ein Studierendenwerk in der Rechtform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) vor. Die Universität erhielt das Grundstück von der Stadt und übertrug lediglich das Erbbaurecht auf die AöR. Die öffentlich-rechtliche Aufgabe der Errichtung und Bewirtschaftung von Einrichtungen für das studentische Wohnen oblag jedoch bereits zuvor viele Jahre dem Studierendenwerk.

Der BFH entschied, dass die Steuerbefreiung nach ihrem Wortlaut und Sinn und Zweck den Wechsel des Trägers einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe von der Belastung mit Grunderwerbsteuer freihalten soll, sofern mit diesem Trägerwechsel auch ein Übergang des Eigentums an Grundstücken verbunden ist. Die Regelung bezwecke hingegen nicht, eine Besteuerung der öffentlichen Hand generell zu begrenzen und den Steuerzugriff nur zur Sicherung der Wettbewerbsneutralität zuzulassen. Der Veranlassungszusammenhang zwischen Aufgaben- und Grundstücksübertragung fehle jedenfalls dann, wenn die öffentlich-rechtliche Aufgabe und das Eigentum an dem Grundstück bei der jPöR zu keinem Zeitpunkt zusammengefallen seien. Das Tatbestandsmerkmal „aus Anlass“ setze voraus, dass sich die öffentlich-rechtliche Aufgabe und das Grundstückseigentum vor deren Übergang auf die andere juristische Person des öffentlichen Rechts einmal zeitgleich in der Hand der übertragenden juristischen Person des öffentlichen Rechts befunden hätten.

Mit dem Urteil zeigt der BFH einmal mehr, dass die (Steuer-)Gesetze auch für die öffentliche Hand oft eng auszulegen sind und nicht einfach pauschal eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden kann. Es bleibt daher entscheidend, dass jPöR die einschlägigen steuerlichen Regelungen kennen müssen und diese bereits frühzeitig in die Planung einbeziehen sollten. Nur so können unerwünschte und teilweise vermeidbare Steuerbelastungen ausgeschlossen werden.

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