Neue PAuswGebV – Umsatzsteuer auf Lichtbilder für Ausweisdokumente

Seit dem 1. Mai 2025 gelten in Deutschland eine geänderte Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV), Passverordnung (PassV) und Aufenthaltsverordnung (AufenthV). Nun ist vorgesehen, dass in amtlichen Ausweisdokumenten zwingend ein elektronisches Lichtbild enthalten sein muss. Dabei ist es möglich, dass das entsprechende Lichtbild direkt beim Beantragen der Dokumente in der Behörde angefertigt wird.

Die entsprechenden Verordnungen sehen dabei vor, dass sich die Gebühr für ein zentral produziertes Dokument (Personalausweis, Reisepass, elektronischer Aufenthaltstitel, Reiseausweis für Ausländer, Reiseausweis für Flüchtlinge und Reiseausweis für Staatenlose) je um 6 Euro erhöht, wenn das verwendete Lichtbild in der Behörde erstellt wurde.

Dies gilt unabhängig davon, wer Hersteller (z.B. PointID-System der Bundesdruckerei GmbH) des Lichtbild-Aufnahmesystems ist.

Umsatzsteuerlich stellt sich die Frage, wie die zusätzliche Gebühr von 6 Euro zu behandeln ist.

Solange die Lichtbilder lediglich im Rahmen der Ausweisdokumente verwendet werden, stellt die Gebühr in Höhe von 6 Euro eine Nebenleistung zum Ausstellen des Ausweisdokuments dar, da für den Bürger kein eigener Zweck erfüllt wird, sondern lediglich die Hauptleistung (Ausweisausstellung) unterstützt wird. Da das Ausstellen von Ausweisdokumenten eine hoheitliche Maßnahme ohne Wettbewerbssituation darstellt, fällt insoweit keine Umsatzsteuer an. Das gilt sowohl unter Anwendung des § 2b UStG, als auch nach der alten Rechtslage des § 2 Abs. 3 UStG a. F.

Diese Auffassung bestätigt auch die Finanzverwaltung. Das Bayrische Landesamt für Steuern hat mit Verfügung vom 26.05.2025, S 7107.2.1-23/26 St33 unter Punkt 4.8 festgelegt, dass die (Weiter-) Berechnung der Kosten für das Lichtbild regelmäßig eine Nebenleistung zur (hoheitlichen) Hauptleistung darstellt.

Anders wäre es nur dann, wenn der Bürger einen Abzug oder eine digitale Version des Lichtbildes zur eigenen Verfügung erhält. In diesem Fall liegt grundsätzlich eine Wettbewerbssituation mit privaten Fotografen vor. Da es sich insoweit dennoch um eine Gebühr im Rahmen der öffentlichen Gewalt handelt, kommt es für die Steuerbarkeit auf das Überschreiten der 17.500 Euro Grenze nach § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG an. Vor Anwendung des § 2b UStG wäre insoweit die BgA-Grenze von 45.000 Euro maßgeblich gewesen, bis zu der sich grundsätzlich keine steuerlichen Konsequenzen ergeben.

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