Jahressteuergesetz 2026: Regierungsentwurf im Bundestag, § 2b UStG bleibt ohne Verlängerung

Rechtsstand: 02.10.2026

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 am 12.08.2026 beschlossen. Der Bundesrat hat am 25.09.2026 Stellung genommen, die Bundesregierung hat gegenüber dem Bundesrat eine Gegenäußerung abgegeben. Die erste Lesung im Bundestag ist für den 08./09.10.2026 geplant. Der Gesetzentwurf liegt seit dem 30.09.2026 als BT-Drs. 21/8283 vor. Wir hatten bereits über den Referentenentwurf berichtet. Für die öffentliche Hand sind folgende Punkte relevant.

Keine Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b UstG
In den umsatzsteuerlichen Artikeln des Regierungsentwurfs ist keine Änderung der Übergangsregelung in § 27 Abs. 22a UStG vorgesehen. Wer bislang das alte Recht nach § 2 Abs. 3 UStG a. F. anwendet, muss damit rechnen, dass ab dem 01.01.2027 § 2b UStG gilt. Eine Verlängerung ist nach dem aktuellen Stand nicht vorgesehen.

Neue Organschaft nach § 2c UStG, aber erst ab 2030
Die umsatzsteuerliche Organschaft soll künftig nicht mehr kraft Gesetzes eintreten. Ihre Rechtsfolgen sollen nur durch Erklärung des Organträgers gegenüber der zuständigen Finanzbehörde mit Wirkung für die Zukunft entstehen. Die Erklärung kann widerrufen werden, und der Wegfall der Voraussetzungen ist unverzüglich anzuzeigen. Wurde eine Organschaft fehlerhaft erklärt, sieht der Entwurf eine Rückabwicklung samt Verzinsung und Haftung vor. Auf gemeinsamen, unwiderruflichen Antrag kann auf die Rückabwicklung verzichtet werden, wenn keine Steuerausfälle drohen. Anders als im Referentenentwurf (2029) soll die Regelung erst zum 01.01.2030 eingeführt werden. Auch Personengesellschaften können Organgesellschaft sein. Die bisherige Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG gilt bis zum 31.12.2029 weiter. Erklärungen können ab dem 01.07.2029 abgegeben werden.

Höhere Verzinsung ab 2027
Der Zinssatz nach § 233a AO soll ab dem 01.01.2027 von 0,15 % auf 0,3 % je Monat steigen (3,6 % jährlich). Das betrifft Nachzahlungen und Erstattungen, also auch Vorsteuerüberhänge nach der Umstellung auf § 2b UStG.

Weitere Änderungen mit kommunalem Bezug
Im Körperschaftsteuergesetz wird § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG angepasst, der Betriebe gewerblicher Art bei mittelbaren Beteiligungen über juristische Personen des öffentlichen Rechts betrifft. In § 93a Abs. 4 AO werden Mitwirkungspflichten für Empfänger von Zahlungen im Rahmen der Mitteilungsverordnung ergänzt.

Was jetzt zu tun ist

  • Die Umstellung auf § 2b UStG (Leistungserfassung, Satzungsanalyse, Vorsteuerabzug) bis zum Jahreswechsel abschließen.
  • Beteiligungsstrukturen auf ein Organschaftspotenzial prüfen. Die Zeit bis 2029 sollte für eine steuerliche Begutachtung genutzt werden.
  • Das weitere Gesetzgebungsverfahren beobachten, da der Bundestag noch Änderungen beschließen kann.

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