Haftung für jPöR bei Abtretung von Forderungen

Haftung

Mit dem BMF-Schreiben vom 30.04.2026 wurden Änderungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) zur Haftung nach § 13c UStG vorgenommen und im Umsatzsteueranwendungserlass (Abschnitt 13c.1) umgesetzt.

Der § 13c UStG ordnet eine verschuldensunabhängige Haftung des Abtretungsempfängers, Pfand- oder Vollstreckungsgläubigers für die in einer abgetretenen, verpfändeten oder gepfändeten Forderung enthaltene Umsatzsteuer an, wenn der leistende Unternehmer diese Steuer aus dem zugrunde liegenden steuerpflichtigen Umsatz bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat. Die Haftung erfasst nur die im vereinnahmten Forderungsbetrag enthaltene Steuer, setzt eine Vereinnahmung durch den Haftungsschuldner voraus und knüpft daran an, dass dieser ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG ist.

Die geregelten Grundsätze im Abschnitt 13c.1 Abs. 9 UStAE (Haftung des Abtretungsempfängers, Pfand- oder Vollstreckungsgläubigers, auch bei privat motivierter Pfändung) gelten nun ausdrücklich auch für unternehmerische tätige juristische Personen des öffentlichen Rechts, für die § 2b UStG anwendbar ist. Damit wird klargestellt, dass eine jPöR, die (auch) unternehmerisch tätig ist, also Haftungsschuldner nach § 13c UStG in Anspruch genommen werden kann, unabhängig davon, ob die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung der Forderung ihrem unternehmerischen oder nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen ist.

Die Regelung in Abschnitt 13c.1 Abs. 10 UStAE, wonach bei Abtretung oder Verpfändung an Nichtunternehmern keine Haftung nach § 13c UStG eintritt (einschließlich jPöR als Nichtunternehmer), gilt nur noch für die Zeiträume, in denen die jPöR nach § 27 Abs. 22, 22a UStG weiterhin § 2 Abs. 3 UStG (alte Fassung) anwendet. Mit der Umstellung auf § 2b UStG entfällt damit für betroffene jPöR die Behandlung als „Nichtunternehmer“ im Sinne dieser Haftungsnorm. Eine Heranziehung unter der Maßgabe nach 13c.1 Abs. 9 UStAE als Haftungsschuldner ist somit möglich.

Das BMF bestimmt, dass die Grundsätze des Schreibens in allen offenen Fällen anzuwenden sind.

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