Grundsteuerreform: Bundesmodell verfassungskonform

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 10.12.2025 seine lang erwarteten Urteile zur Grundsteuerreform verkündet. Dabei wurden drei Fälle nach dem sogenannten Bundesmodell verhandelt, die aus Berlin, NRW und Sachsen stammen. Das Bundesmodell ist in allen Ländern außer Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen und Hamburg anwendbar. Die jeweils zuständigen Finanzgerichte hatten die Klagen bisher als unbegründet zurückgewiesen. Mit der Revision wollten die Kläger durch den BFH überprüfen lassen, ob die Grundsteuerreform verfassungskonform ist, da sie umfangreiche Verstöße gegen das Grundgesetz als gegeben ansahen.
Der BFH ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der in den Streitfällen anzuwendenden Regelungen überzeugt und hält die Neuregelung durch der Grundsteuerreform für verfassungsgemäß. Er gibt die Frage nicht selbst an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung weiter.
Der BFH führt dazu in der Pressemitteilung zu den Urteilen aus:
Das BVerfG hat wiederholt entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 GG eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage einer Steuer für alle Steuerpflichtigen verlangt. Die Bemessungsgrundlage muss so gewählt und ausgestaltet sein, dass sie den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abbildet. Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Er darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber kann Praktikabilitätserwägungen Vorzug vor Gesichtspunkten der Ermittlungsgenauigkeit einräumen und dabei auch beträchtliche Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen in Kauf nehmen, um die Festsetzung und Erhebung der Steuer handhabbar zu halten (vgl. zum Beispiel BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 – 1 BvL 11/14).
Gemessen an diesen Vorgaben hält der BFH die Ausgestaltung des Ertragswertverfahrens für verfassungskonform. Der Gesetzgeber hat ein Bewertungssystem geschaffen, das konzeptionell einer Verkehrswertorientierung folgt und darauf angelegt ist, im Durchschnitt aller zu bewertenden Objekte den „objektiviert-realen Grundstückswert“ innerhalb eines Korridors des gemeinen Werts annäherungsweise zutreffend zu erfassen. Die Regelungen zu Grundbesitzbewertung sind hinreichend bestimmt und auch die Bodenrichtwerte sind als Grundlage für die Bewertung geeignet.
Die vollständigen Urteile mit ausführlicher Begründung sollen zu Beginn des Jahres 2026 veröffentlicht werden. Die Kläger haben bereits angekündigt gegen die Urteile des BFH selbst Verfassungsbeschwerde beim BVerfG einlegen zu wollen. Das letzte Wort zur Grundsteuerreform scheint daher immer noch nicht gesprochen.
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