Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Krankenhäuser übermitteln seit der Pilotphase im Jahr 2022 elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die Krankenkassen. Arbeitgeber sind seit dem 1. Januar 2023 verpflichtet, die AU-Daten der Beschäftigten elektronisch von den Krankenkassen abzurufen.
Der „gelbe Schein“ als Ausfertigung für die Krankenkasse und den Arbeitgeber ist für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer zum 31. Dezember 2022 weggefallen. Arbeitnehmer erhalten von ihrem behandelnden Arzt einen Papierausdruck für Ihre Unterlagen.

Neu ist ebenfalls, dass der Arbeitgeber im Gegensatz zur bisherigen Papierform der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weder den Namen, noch den Fachbereich des ausstellenden Arztes entnehmen können wird. Zeiten von Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen, privat krankenversicherte Arbeitnehmer, Minijobs in Privathaushalten sowie Fälle, in denen die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch eine Arztpraxis oder Zahnarztpraxis im In- oder Ausland erfolgt, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, sind vom Verfahren ausgenommen.

Ablauf der elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
Arbeitnehmer sind weiterhin dazu verpflichtet ihren Arbeitgeber unverzüglich über seine Erkrankung zu informieren.

Der Arbeitgeber bzw. sein beauftragter Dienstleister ruft über sein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder sv.net die eAU anhand folgender Daten elektronisch ab:

Name des Arbeitnehmers,
Krankmeldung ab,
Arztbesuch am,
Kennzeichnung Erst- oder Folgemeldung,
Grund der Arbeitsunfähigkeit (z.B. Krankheit Vertragsarzt oder Arbeitsunfall/Berufskrankheit oder Stationärer Aufenthalt)

Bei geringfügig Beschäftigten ist ebenfalls eine eAU-Anfrage an die Krankenkasse möglich. Hierfür ist aber nicht die Minijob-Zentrale zuständig, sondern die Krankenkasse des Arbeitnehmers.

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