Grunderwerbsteuer bei Zusammenlegung und Neuerrichtung von Kirchengemeinden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10. Mai 2023, II R 24/21 eine Entscheidung zur Grunderwerbsteuer beim Zusammenschluss von Kirchengemeinden im Zusammenhang mit Anteilen an einer grundbesitzenden GmbH getroffen.

Entsteht durch die Zusammenlegung von mehreren Kirchengemeinden eine neue Kirchengemeinde, wird hierdurch Grunderwerbsteuer ausgelöst, wenn die ursprünglichen Kirchengemeinden Anteile an einer grundbesitzenden GmbH hielten und diese GmbH-Beteiligungen nach der Zusammenlegung sich alle in der Hand der neu errichteten Kirchengemeinde befinden. Dies gilt auch dann, wenn die grundbesitzende GmbH caritative Einrichtungen wie Krankenhäuser oder Altenheime betreibt.

Zum einen stellt der BFH in dem Urteil klar, dass auch der Zusammenfall von mindestens 95 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft Grunderwerbsteuer auslösen kann, wenn die Gesellschaft selbst inländischen Grundbesitz hält. Zu erwähnen ist hier, dass die Grenze nach § 1 Abs. 3 GrEStG inzwischen auf 90 % herabgesetzt wurde. Es liegt somit ein Erwerbsvorgang vor, der grundsätzlich zur Grunderwerbsteuer führt.

Der BFH entschied schließlich, dass auch kein grunderwerbsteuerrechtlicher Befreiungstatbestand bei einer Zusammenlegung von Kirchengemeinden eingreift. So könne ein Vorgang zwar von der Grunderwerbsteuer befreit sein, wenn er gleichzeitig eine Schenkung darstelle, wodurch eine Doppelbelastung mit Grunderwerbsteuer und Schenkungsteuer vermieden werden solle., vgl. § 3 Nr. 2 GrEStG. Dies sei aber bei der Neuerrichtung einer Kirchengemeinde durch Zusammenlegung von Kirchengemeinden nicht der Fall, weil die aufgelösten Kirchengemeinden der Klägerin nichts geschenkt hätten, sondern der Vermögensübergang auf die Klägerin in Vollzug von innerkirchlichen Gesetzen erfolgt sei.

Der bei Übergang eines Grundstücks durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts auf eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei gleichzeitigem Übergang von öffentlich-rechtlichen Aufgaben, wie z.B. der Erfüllung caritativer Zwecke, vorgesehene Befreiungstatbestand nach § 4 Nr. 1 GrEStG, sei ebenfalls nicht einschlägig. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut erfasse dieser Tatbestand nur den direkten Übergang eines Grundstücks von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auf eine andere, nicht aber die Vereinigung von Anteilen an grundbesitzenden GmbHs.

Das Urteil des BFH kann grundsätzlich auch auf andere jPöR, wie etwa Gemeinden bei Zusammenschlüssen durch eine Gebietsreform übertragen werden. Zwar sind Eigentümerwechsel bei Grundstücken in diesem Zusammenhang grundsätzlich durch § 4 Nr. 1 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen. Existiert jedoch beispielsweise eine kommunale GmbH, in deren Eigentum Grundbesitz steht, so greift die Steuerbefreiung beim Übergang der GmbH-Anteile ausdrücklich nicht. Die (grunderwerb-)steuerlichen Folgen sollten im Voraus bedacht werden.

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