BFH: Verwertungserlöse eines kommunalen Krematoriums sind Betriebseinnahmen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14.07.2026 (IX R 29/24) entschieden, dass Einnahmen aus der Verwertung metallischer Verbrennungsrückstände bei einem Krematorium in Gestalt eines Betriebs gewerblicher Art Betriebseinnahmen sind. Das Urteil wurde am 10.09.2026 veröffentlicht. kleeberg

Sachverhalt
Eine Stadt betrieb ein Krematorium als Betrieb gewerblicher Art. Bei der Einäscherung blieben metallische Rückstände zurück, etwa Zahngold, Prothesen, Schmuck und Sargbestandteile. Verlangten die Totenfürsorgeberechtigten keine Herausgabe, gab die Stadt die Rückstände gegen Vergütung an eine Metallscheideanstalt. Die Erlöse buchte sie auf ein gesondertes Konto und verwendete sie ausschließlich für karitative und soziale Zwecke. Sie behandelte die Beträge als Spenden. Das Finanzamt erfasste sie als Betriebseinnahmen des BgA. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 13.11.2023, 10 K 2671/20) gab der Stadt Recht. Es sah in den Rückständen Sachspenden an den hoheitlichen Bereich.

Entscheidung
Der BFH hob das Urteil auf. Entscheidend sei der wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb. Die Rückstände entstehen unmittelbar durch den Einäscherungsvorgang, sodass sowohl ihr Erlangen als auch die spätere Zahlung betrieblich veranlasst sind. Auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse komme es nicht entscheidend an. Auch die getrennte Verbuchung und die spätere Verwendung für soziale Zwecke ändern nichts an der betrieblichen Veranlassung.

Bedeutung für die Praxis
Das Urteil ist ein Signal für alle Träger kommunaler Krematorien. Der höhere Gewinn des BgA wirkt sich regelmäßig auch auf die Gewerbesteuer aus. Die Entscheidung passt zur strengen Linie bei der Abgrenzung zwischen betrieblichem und hoheitlichem Bereich, über die wir bereits im Zusammenhang mit der Überlassung von Kühlräumen im Friedhofs- und Bestattungswesen berichtet haben.

Was jetzt zu tun ist

  • Die bisherige Behandlung der Verwertungserlöse prüfen und gegebenenfalls als Betriebseinnahmen des BgA erfassen.
  • Offene Veranlagungszeiträume sowie laufende Einspruchs- und Klageverfahren überprüfen.
  • Die Verwendung der Erlöse und deren steuerliche Behandlung neu begutachten lassen.

Quelle: BFH, Urteil vom 14.07.2026, IX R 29/24.

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