BGH ändert Rechtsprechung zur Steuerhinterziehung bei der Umsatzsteuer

Beim Vorliegen einer Steuerhinterziehung ist neben der steuerrechtlichen Ebene (Nachzahlung der Steuern) auch die strafrechtliche Ebene relevant, auf der unter anderem entschieden wird, ob der Täter mit Geld- oder Haftstrafe bestraft wird.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 10.12.2025, 1 StR 387/25, entschieden, dass unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuervoranmeldungen und die denselben Besteuerungszeitraum betreffende unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuerjahreserklärung unterschiedliche prozessuale Taten sind. Damit hat der BGH seine bisherige gefestigte Rechtsprechung zur strafrechtlichen Behandlung diesbezüglich geändert. Er verabschiedet sich vom bisherigen Konzept der prozessualen Tateinheit hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldung und der Umsatzsteuerjahreserklärung. Der BGH begründet die Änderung der Rechtsauffassung wie folgt:
Bei einer Umsatzsteuervoranmeldung handelt es sich um eine eigenständige Steueranmeldung und nicht lediglich um die Abwicklung einer Vorauszahlung im Hinblick auf die Umsatzsteuerjahreserklärung. Die steuerlichen Verfahren betreffend die Umsatzsteuervoranmeldungen einerseits und die Umsatzsteuerjahreserklärung andererseits sind steuerrechtlich selbständig und können sich zeitlich überschneiden. Dabei löst die Festsetzung der Jahresumsatzsteuer die Vorauszahlungsfestsetzungen für die zukünftige sachlich-rechtliche Behandlung des Steueranspruchs ab, ohne die Steuerfestsetzung für die Voranmeldungszeiträume aufzuheben oder zu ändern und ohne Aussagen über ihre materielle Richtigkeit zu treffen.
Dies bedeutet für die Praxis, dass im Falle des Falles nicht nur eine Steuerhinterziehung für die Umsatzsteuer des Jahres, sondern mehrere (bis zu 13) Steuerhinterziehungen für die betroffenen Voranmeldungszeiträume und die Jahreserklärung vorliegen können. Die Anzahl der Taten kann Auswirkungen auf die Höhe und Art der Strafe haben.
Das macht die Notwendigkeit von richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Umsatzsteuervoranmeldungen nochmals entscheidender, als dies bereits bisher der Fall war. Die internen Abläufe und Prozesse einer Organisation sind elementarer Bestandteil der Steuerpflichten. Die Änderung der Rechtsauffassung des BGH zeigt einmal mehr, dass ein vorhandenes angemessenes und wirksames Tax Compliance Management System unausweichlich ist, um insbesondere Haftungs- und strafrechtlichen Risiken entgegenwirken zu können.
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