Weitere Grundsätze zur Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art

Eine Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Nach § 4 Abs. 6 KStG können BgA nur zusammengefasst werden, wenn

  1. sie gleichartig sind,
  2. zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder
  3. Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Absatzes 3 vorliegen.

Zur grundsätzlichen Frage der Zusammenfassung von BgA verweisen wir an dieser Stelle auf den passenden >>Fachbeitrag<< dazu, in dem wir insbesondere das aktuelle BFH-Urteil vom 29.08.2024 zum Verbot von Kettenzusammenfassungen einordnen.

Zu der Zusammenfassungsmöglichkeit auf Grund technisch-wirtschaftlicher Verflechtung (Nr. 2) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 10.10.2025 ein neues BMF-Schreiben erlassen. Für Fälle der Zusammenfassung mittels eines Blockheizkraftwerks (BHKW) enthält das BMF-Schreiben vom 11.05.2016 Grundsätze, die bei der Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls zu beachten sind. Im aktuellen BMF-Schreiben werden nun auch die Grundsätze für die Zusammenfassung mittels Wärmepumpe, hybrider Photovoltaikanlage oder Fernwärmenetz klargestellt.

Bei den genannten technischen Anlagen ist stets von einer für eine zulässige Zusammenfassung erforderlichen Wirtschaftlichkeit auszugehen, da diese unter Berücksichtigung der energierechtlichen Rahmenbedingungen und Vorgaben langfristig eine wirtschaftlichere und nachhaltigere Alternative zu einer konventionellen Wärmeversorgung darstellen.

Für die „Gewichtigkeit“ der technischen Verflechtung ist für die Wärmepumpe und die PV-Anlage unter anderem notwendig, dass die Anlage über eine elektrisch installierte Leistung von mindestens 50 kW verfügt. Beim Fernwärmenetz muss das angeschlossene Bad über ein Wasservolumen von mindestens 750 Kubikmeter verfügen.

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