Verkürzung von Aufbewahrungspflichten durch das vierte Bürokratieentlastungsgesetz

Das Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz – BEG IV) wurde am 29.10.2024 verkündet und soll der deutschen Wirtschaft künftig rund 1 Milliarde Euro Bürokratiekosten pro Jahr sparen.

Entscheidender Punkt ist die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege im Steuer- und Handelsrecht von zehn Jahren auf nur noch acht Jahre. Die Erleichterung gilt für alle Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist am Tag nach dem Inkrafttreten des BEG IV (01.01.2025) noch nicht abgelaufen ist. Um die beabsichtigte Bürokratieentlastung voll wirksam werden lassen zu können, wird daher auch die umsatzsteuerliche Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen in § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG an die neue Frist angepasst.

Darüber hinaus wurde ab 2025 die Schwelle für die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldung von 7.500 Euro auf 9.000 Euro angehoben. Hinweis: Die Grenze für die vierteljährliche Abgabe ist bereits zuvor mit Wirkung ab 2025 von 1.000 Euro auf 2.000 Euro beschlossen worden.

Außerdem soll ab dem Jahr 2028 eine zentrale Vollmachtsdatenbank ermöglichen, dass Arbeitgeber ihren Steuerberater nur noch einmal für alle Träger der sozialen Sicherung bevollmächtigen können. Eine einmalige Generalvollmacht soll dann ausreichen.

Darüber hinaus sind viele weitere Regelungen außerhalb des Steuerrechts Teil des Gesetzes. So ist an verschiedenen Stellen wie beispielsweise im HGB, AktG oder GmbHG die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform in eine einfache Textform geändert worden, was zur Folge hat, dass keine eigenhändige Unterschrift mehr nötig ist und ein elektronischer Text wie beispielsweise eine E-Mail formal ausreichend ist.

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