Keine unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer ohne Vorsteuer-Anspruch

(aktualisiert nach BMF-Schreiben vom 27.02.2024)

Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer offen ausweist, obwohl er dazu nicht berechtigt ist, muss die Steuer an das Finanzamt abführen. So regelt es § 14c Abs. 2 UStG. Die Finanzverwaltung ist in diesen Fällen sehr restriktiv. Wer eine Steuerbefreiung nicht erkennt oder wer eventuell überhaupt kein Unternehmer ist, muss ausgewiesene Umsatzsteuer dennoch abführen.

Sinn dieser Regelung ist, dass damit das Steueraufkommen des Staates in jedem Fall gesichert werden soll.

Das Finanzgericht Köln hatte nun in einem konkreten Fall (Urteil vom 25.07.2023, Az. 8 K 2452/21) zu entscheiden, in dem (zumindest anteilig) feststand, dass die Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Somit ist das Steueraufkommen auch dann nicht gefährdet, wenn unberechtigt Umsatzsteuer zwar in Rechnungen ausgewiesen wurde, jedoch nicht an das Finanzamt gezahlt wird. Durch einen ausgeschlossenen Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger, gehen dem Staat keine Steuereinnahmen verloren.

Wichtiges Argument ist ein EuGH-Urteil (vom 08.12.2022, Az. C-378/21), das in einem finanzgerichtlichen Verfahren aus Österreich ergangen ist. Hier hatte der EuGH bereits entscheiden, dass der entsprechende Artikel 203 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie dahingehend auszulegen ist, dass keine Verpflichtung zum Abführen von unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer besteht, wenn der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug vornehmen kann. Dieser Argumentation schließt sich das Finanzgericht Köln nun an.

Zu dem Rechtsstreit ist noch ein Revisionsverfahren beim BFH unter dem Az. V R 16/23 anhängig.

Die Finanzverwaltung hat bereits reagiert und mit BMF-Schreiben vom 27.02.2024 verfügt, dass die Regelung des § 14c UStG europarechtskonform dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass offen ausgewiesene Umsatzsteuer dann nicht geschuldet wird, wenn die Rechnungen an Nichtunternehmer erteilt werden und ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.

Die Regelung gilt allerdings ausdrücklich nicht, wenn eine Rechnung an einen anderen Unternehmer für dessen unternehmerischen Bereich erteilt wird. Dabei ist es für die Entstehung der Steuerschuld nach § 14c UStG nicht ausschlaggebend, ob und ggf. inwieweit tatsächlich ein Vorsteuerabzug vorgenommen worden ist. Daher entsteht die Steuer nach § 14c UStG auch dann, wenn die Rechnung z. B. an einen Kleinunternehmer, einen pauschalierenden Land- und Forstwirt oder einen Unternehmer mit Ausgangsumsätzen, die den Vorsteuerabzug ganz oder teilweise ausschließen, erteilt worden ist. Denn auch in diesen Fällen kann ein Vorsteuerabzug – z. B. durch eine spätere Option zur Steuerpflicht, über eine spätere Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG oder auch unrechtmäßig – nicht ausgeschlossen werden.

Es ist positiv hervorzuheben, dass sich die Finanzverwaltung der Rechtsauffassung des EuGH anschließt, noch bevor der BFH ein Urteil gesprochen hat. Da das BMF-Schreiben jedoch Einschränkungen vorsieht, kann es im Einzelfall ggf. dennoch empfehlenswert sein, Steuerbescheide mit einem Rechtsbehelf offen zu halten, bis der BFH im anhängigen Verfahren eine Entscheidung getroffen hat.

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