Jobrad – Überlassung von Fahrrädern an Arbeitnehmer

Während die Überlassung von Fahrrädern an Arbeitnehmer bei privaten Arbeitgebern seit Jahren gängige Praxis ist, haben öffentliche Arbeitgeber erst seit März 2021 überhaupt die tarifvertragliche Möglichkeit, diesen Vorteil anzubieten. In der Praxis wollen immer mehr öffentliche Arbeitgeber die Möglichkeit auch nutzen, um so in Zeiten von Fachkräftemangel für die Arbeitnehmer attraktiver zu werden. Es ergeben sich jedoch steuerliche Konsequenzen, die beachtet werden müssen. Während die Auswirkungen bei der Lohnsteuer relativ offensichtlich sind, werden die umsatzsteuerlichen Konsequenzen oft übersehen.

Der Arbeitgeber schließt eine Rahmenvereinbarung mit einem privaten Unternehmen, dass sich auf Fahrrad-Leasing spezialisiert hat. Beim Fahrrad-Leasing ist es das gängige Modell, dass der Arbeitgeber das Rad least und dem Arbeitnehmer zur Nutzung zur Verfügung stellt. Die Kosten für das Leasing trägt effektiv über eine Gehaltsumwandlung der Arbeitnehmer.

Die Nutzungsüberlassung ist nur dann von der Lohnsteuer befreit, wenn es sich um eine zusätzlich zum Arbeitslohn geschuldete Leistung des Arbeitgebers handelt, vgl. § 3 Nr. 37 EStG. Da laut Tarifvertrag für öffentliche Arbeitgeber nur eine Gehaltsumwandlung in Betracht kommt, kann die Steuerbefreiung nicht angewendet werden. Die Berechnung des geldwerten Vorteils erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen des § 8 Abs. 2 EStG.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht besteht für den Arbeitgeber grundsätzlich der volle Vorsteuer-Anspruch aus der Anschaffung des Fahrrades. Dies gilt aber für juristische Personen des öffentlichen Rechts nur dann, wenn Sie den § 2b UStG bereits anwenden oder wenn die Anschaffung im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) erfolgt. Im Gegenzug muss die Überlassung an den Arbeitnehmer als tauschähnlicher Umsatz versteuert werden. Zu diesem Thema hat das Bundesministerium der Finanzen ein BMF-Schreiben vom 07. Februar 2022 erlassen. Es gelten im Wesentlichen dieselben Grundsätze, wie bei der Privatnutzung bei der Dienstwagenbesteuerung.
Die Gegenleistung des Arbeitnehmers besteht in der anteiligen Arbeitsleistung. Der Arbeitgeber hat die Überlassung als Umsatz zu versteuern. Die Besteuerung der Überlassung erfolgt nach den Grundsätzen des tauschähnlichen Umsatzes, das heißt der jeweilige Wert der Gegenleistung ist die Bemessungsgrundlage für den Umsatz. Aus Vereinfachungsgründen wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn anstelle der Ausgaben von den lohnsteuerlichen Werten ausgegangen wird.

Der Anteil der Nutzung für Privatzwecke des Personals kann nicht durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Es wird aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn als Bemessungsgrundlage für die entgeltliche Nutzungsüberlassung monatlich 1 % der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades berücksichtigt wird. Dieser Wert ist als Bruttowert anzusehen, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Wenn der anzusetzende Wert des Fahrrades weniger als 500 € beträgt, wird es nicht beanstandet, wenn abweichend von dem Vorstehenden von keiner entgeltlichen Überlassung des Fahrrades ausgegangen wird. In diesen Fällen ist keine Umsatzbesteuerung der Leistung an den Arbeitnehmer erforderlich.

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