Gewinnbegriff für BgA bei der Kapitalertragsteuer

Das Thüringer Finanzgericht hat mit Urteil vom 28.02.2024, 4 K 590/22, entschieden, wie der Gewinnbegriff bei Betrieben gewerblicher Art (BgA) für Zwecke der Kapitalertragsteuer auszulegen ist.

Erzielt ein BgA einen Gewinn, stellt dieser Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG erfüllt sind. Hiernach gehörten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350.000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30.000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes.

Für die Prüfung, ob die in § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG genannte Gewinngrenze überschritten ist, ist auf den nach den steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften ermittelten Gewinn abzustellen.

Im konkreten Sachverhalt hatte ein BgA einen steuerlich nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmeüberschussrechnung) ermittelten Gewinn in Höhe von 36.267 Euro erzielt. Der Steuerbilanzgewinn, der dem handelsrechtlichen Gewinn entsprach, betrug jedoch nur 9.837 Euro. Fraglich war, ob die Gewinngrenze von 30.000 Euro aus dem § 20 Abs. 1 Nr. 10 Bst. b) EStG überschritten war. Das Finanzgericht bestätigte das. Wird der steuerliche Gewinn mittels Einnahmeüberschussrechnung ermittelt, ist diese Gewinnermittlungsart auch für die Prüfung der Gewinngrenze maßgeblich.

Für die Bemessungsgrundlage der Steuer ist jedoch dennoch der Steuerbilanzgewinn maßgeblich. Die Kapitalertragsteuer bemisst sich hier also grundsätzlich nach dem steuerbilanziellen Ergebnis von 9.837 Euro. Die Versteuerung kann nur durch die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos vermieden werden. Dann mindert sich die Steuer bis auf Null.

Das Urteil zeigt zum einen, dass die Kapitalertragsteuer bei BgA nicht vernachlässigt werden sollte und zum anderen, dass sich sogar Gestaltungsspielräume durch die Wahl der Gewinnermittlungsart ergeben können.

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