Wir hatten mit unserem Newsletter im Februar 2025 informiert, dass ein Verfahren beim BFH zur Umsatzsteuer im Friedhofs- und Bestattungswesen anhängig ist. Das Urteil vom 18.12.2025 ist nun am 16.04.2026 veröffentlich worden.
Der BFH schließt sich im Wesentlichen der Rechtsauffassung des Finanzgerichts an und hat bezüglich der umsatzsteuerlichen Beurteilung der Überlassung von Kühlräumen eine andere Sichtweise als das BMF-Schreiben.
Leitsatz: Die im Rahmen der Kühlung eines Leichnams erfolgende Überlassung von Kühlräumen und -zellen ist keine nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreie Vermietung, wenn sich die Leistung dadurch charakterisiert, dass der Leichnam gekühlt wird.
Die Steuerbefreiung im Rahmen von Umsätzen aus Vermietung und Verpachtung nach § 4 Nr. 12 UStG greift grundsätzlich nur dann, wenn die Leistung eine passive Zurverfügungstellung eines Grundstücks oder von Räumen darstellt. Man muss in jedem Einzelfall entscheiden, was den Charakter der ausgeführten Leistung darstellt.
Im Urteilsfall beschränkt sich die Leistung nicht bloß auf die Zurverfügungstellung eines Raumes. Nach dem objektiven Inhalt des Vorgangs erteilte der Hinterbliebene den Auftrag nicht, um den Kühlraum oder die -zelle als Raum zu nutzen. Vielmehr war das Obhutsverhältnis, das durch die Übergabe des Leichnams in den Gewahrsam eines Bestatters, der die Leiche bis zur Beisetzung oder Einäscherung unter Berücksichtigung der in einer gekühlten und besonders ausgestatteten Leichenhalle aufzubewahren hatte, wie es landesrechtliche Vorschriften erfordern, nach der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität der vorrangige Grund für die zu erbringenden Leistungen. Den Leistungsempfängern ging es darum, den Leichnam in üblicher und würdiger Weise für die Bestattung vorzubereiten und bis dahin kühlen zu lassen. Die Leistung wurde somit durch gekühlte Aufbewahrung und Inobhutnahme charakterisiert.
Die hier vorliegende Leistung geht über eine bloße passive Zurverfügungstellung der Kühlräume und -zellen hinaus, da der Bestatter die Kühlung des Leichnams in diesen Räumen und Zellen übernahm. Somit greift die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG nicht und es handelt sich um eine steuerpflichtige Leistung.



