BFH: Dauerverlustgeschäfte im kommunalen Querverbund

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 06. Mai 2026 , I R 5/23, zu Dauerverlustgeschäften im kommunalen Querverbund und der Spartenrechnung auf Ebene eines Organträgers Stellung genommen.

Zum Thema des steuerlichen Querverbundes haben wir im letzten Jahr eine Fachbeitrag veröffentlicht, der eine grundsätzliche Einordnung vornimmt: >> Link <<

Im aktuellen Urteil hatte der BFH folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

  • Eine kommunale GmbH war Organträgerin einer Tochtergesellschaft (körperschaftsteuerliche Organgesellschaft, § 14 ff. KStG).
  • Die Organgesellschaft betrieb mehrere kulturpolitisch motivierte Dauerverlustgeschäfte (u. a. Kulturmagazin und Verlag), die dauerhaft Verluste erwirtschafteten.
  • Die Organträgerin erzielte daneben positive Mieterträge aus eigenem Immobilienvermögen.
  • Sie wollte diese Immobilienerträge im Rahmen der Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG mit den Verlusten der Organgesellschaft verrechnen.
  • Das Finanzamt lehnte dies ab und auch die dagegen gerichtete die Klage in erster Instanz hatte keinen Erfolg.

Der BFH wies die Revision zurück und trifft mit dem Urteil die wesentlichen Aussagen:

  • Das Unterhalten eines strukturell dauerdefizitären Geschäftsbereichs durch eine Kapitalgesellschaft ist auch im Bereich der kommunalen Eigengesellschaften regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu beurteilen.
  • Die Rechtsfolgen einer vGA sind bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben; dies gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
  • Ein Dauerverlustgeschäft in diesem Sinne liegt gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen von § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.
  • Die Spartenrechnung ist bei einer Organschaft auf Ebene des Organträgers durchzuführen (§ 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG; sogenannte Bruttomethode).
  • Die Organgesellschaft bleibt jedoch steuerlich das Subjekt der Einkommenserzielung. Dem Organträger wird lediglich ihr Einkommen zugerechnet.
  • Deshalb dürfen nur diejenigen Wirtschaftsgüter und Einkünfte einer Sparte zugeordnet werden, die der jeweiligen Gesellschaft zivil- und steuerrechtlich tatsächlich gehören.
  • Eigene Wirtschaftsgüter des Organträgers – hier das Immobilienvermögen – können nicht künstlich der Verlustsparte der Organgesellschaft zugeordnet werden, um dort positive Einkünfte mit Dauerverlusten zu verrechnen. Die körperschaftsteuerliche Organschaft begründet ausdrücklich keine Vermögensverschmelzung.
  • Die Grundsätze, die für Betriebsvermögen gelten, sind nicht auf die Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG übertragbar. Einer zu bildenden Sparte können keine Wirtschaftsgüter als “gewillkürtes Betriebsvermögen” zugeordnet werden.

Das Urteil ist insbesondere für kommunale Unternehmensgruppen (Stadtwerke, Holdinggesellschaften, kommunale Beteiligungen) bedeutsam und weniger für juristische Personen des öffentlichen Rechts selbst. Im Sinne eines gesteuerten Beteiligungsmanagements und eines für den Stadtkonzern ganzheitlich gedachten Tax Compliance Management Systems sind die Urteilsgrundsätze dringend zu beachten.

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