Die NV-Bescheinigung
Nachweis zur Befreiung von der Kapitalertragsteuer im Rahmen der Einkommen- und Körperschaftsteuer
Nachweis zur Befreiung von der Kapitalertragsteuer im Rahmen der Einkommen- und Körperschaftsteuer
Eine Nichtveranlagungsbescheinigung (kurz NV-Bescheinigung), ist ein behördliches Dokument, das auf Antrag von der zuständigen Finanzbehörde ausgestellt wird, wenn eine Befreiung von der Kapitalertragsteuer gewünscht ist. Die Bescheinigung bestätigt, über welchen Zeitraum hinweg der Steuerschuldner von der Kapitalertragsteuer auf Kapitalerträge ganz oder teilweise befreit ist, im Regelfall drei Jahre. Die Kapitalertragsteuer ist keine eigene Steuerart, sondern eine Erhebungsform der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. Im Regelfall wird die Kapitalertragsteuer auf Kapitalerträge nach § 43 EStG einbehalten. Eine Abstandnahme vom Steuerabzug ist insbesondere durch die Vorlage einer NV-Bescheinigung nach § 44a EStG möglich. Ist der Steuerschuldner durch eine NV-Bescheinigung von der Einkommen- oder Körperschaftsteuer befreit, entfällt die Bemessungsgrundlage, auf welcher Kapitalertragsteuer erhoben oder einbehalten werden kann.
Zur Frage wann und unter welchen Voraussetzungen bei Betrieben gewerblicher Art Kapitalertragsteuer anfällt, verweisen wir auf den passenden Fachbeitrag: >> Link <<
Die NV-Bescheinigung ist besonders für Personen mit geringem Einkommen, wie z.B. Studenten oder Rentnern, ein wichtiges Instrument zur Senkung der steuerlichen Belastung. Die Bank ist grundsätzlich dazu verpflichtet Kapitalertragsteuer (Abgeltungssteuer) in Höhe von 25 % einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Auf das Einkommen aus Kapitalvermögen werden neben der Kapitalertragsteuer noch 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer veranschlagt. Voraussetzung für die Erteilung der NV-Bescheinigung ist, dass das zu versteuernde Einkommen zuzüglich der Kapitaleinkünfte immer unter dem Grundfreibetrag bleibt. Für Personen dieser Vermögenklasse bietet die NV-Bescheinigung einen besonders großen steuerlichen Vorteil. Das Finanzamt bestätigt mit der NV-Bescheinigung, dass keine Einkommensteuer zu zahlen und keine Steuererklärung abzugeben ist.
Unterschied Freistellungsauftrag und NV-Bescheinigung
Der Freistellungsauftrag wird gegenüber der zuständigen Bank erteilt und erlaubt der Bank Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags steuerfrei auszuzahlen. Es wird für jede Bank, bei der Kapitalvermögen angelegt ist, ein Freistellungsauftrag benötigt. Der Sparer-Pauschbetrag für Einzelpersonen beträgt 1.000 Euro pro Jahr, für Ehe-Gatten 2.000 Euro pro Jahr. Ein Freistellungsauftrag kann unbefristet erteilt werden, sodass sich dieser nach Ablauf des Kalenderjahres automatisch verlängert und erst endet, wenn der Auftrag aktiv geändert oder widerrufen wird. Der Freistellungsauftrag gilt nur für die Kapitalerträge, die unterhalb des Sparer-Pauschbetrages liegen.
Für Kapitalerträge, die über den Sparer-Pauschbetrag hinausgehen, fällt zwingend Abgeltungssteuer an, unabhängig davon, wie hoch das übrige Einkommen ist. Sollen auch diese Kapitalerträge von der Kapitalertragsteuer befreit werden, ist eine NV-Bescheinigung erforderlich. Die NV-Bescheinigung bietet somit ein größeres Freistellungsvolumen, da die NV-Bescheinigung im Gegensatz zum Freistellungsauftrag betragsmäßig unbegrenzt wirkt. Wurde der Freistellungsauftrag z.B. versehentlich vergessen, kann die zu viel gezahlte Steuer noch im Rahmen der Einkommensteuererklärung zurückgeholt werden.
Beispiel:
Eine alleinlebende Studentin hat Einkünfte aus Kapitalvermögen von 1.500 Euro (z.B. Zinsen auf Tagesgeldkonto) auf ihrem Bankkonto liegen.
| Ohne Freistellung | Mit Freistellung | Mit NV-Bescheinigung | |
| Bruttozinsen | 1.500 | 1.500 | 1.500 |
| Freistellung | 0,00 | 1.000,00 | 0,00 |
| zu versteuerndes Einkommen | 1.500 | 500 | 0,00 |
| KapESt (25%) | 375 | 125 | 0,00 |
| Soli (5,5 %) | 20,63 | 6,88 | 0,00 |
| Auszahlungsbetrag | 1.104,37 | 1.368,12 | 1.500 |
Die materielle Steuerbefreiung für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) ergibt sich aus § 5 Abs.1 Nr. 9 KStG (Körperschaftsteuer) und § 3 Nr. 6 GewStG (Gewerbesteuer). Die Kapitalerträge einer Körperschaft öffentlichen Rechts können nach § 44a Abs. 7 EStG vollständig von der Kapitalertragsteuer befreit oder nach § 44a Abs. 8 EStG mit einem verminderten Steuersatz besteuert werden. Um diese Steuerbegünstigung in Anspruch zu nehmen sind folgende Nachweise notwendig:
Bei Vorlage einer NV-Bescheinigung sind diese Körperschaften von der Kapitalertragsteuer und Abgabe einer Steuererklärung über einen Zeitraum von drei Jahren befreit.
Die Ausnahmen des § 44a EStG greifen nicht für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines nicht gemeinnützigen BgA. Hier gilt der Grundfall nach § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% fällt auf alle Kapitalerträge im BgA an.
Für die Höhe der Kapitalertragsteuer ist die Art der Kapitalerträge (z.B. Gewinnausschüttungen oder Zinsen) maßgeblich. Die Höhe der Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen und Zinsen unterscheidet sich ausschließlich im hoheitlichen Bereich einer juristischen Person öffentlichen Rechts. Auf Zinsen fällt keine Kapitalertragsteuer an (vgl. § 44a Abs. 4 EStG), auf Gewinnausschüttungen jedoch 15% Kapitalertragsteuer (vgl. § 44a Abs. 8 EStG).
Der § 44a Abs. 4 EStG regelt die Abstandnahme von der Kapitalertragsteuer für steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen (§ 44a Abs. 4 Nr. 1 EStG) sowie für inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 44a Abs. 4 Nr. 2 EStG).
Aus § 44a Abs 4 S. 5 EStG ergibt sich, dass keine NV-Bescheinigung erteilt wird, wenn die Kapitalerträge in einer Körperschaft mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb (§ 44a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG) oder in einem nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art (§ 44a Abs. 4 S.1 Nr. 2 EStG) anfallen.
Besonderheit bei der Anrechnung von Zinsen:
Die Differenzierung zwischen dem hoheitlichen Bereich und dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer jPöR ist entscheidend für die Anrechnung von Zinsen (z.B. Habenzinsen) in einer Körperschaftsteuererklärung.
Dieser Absatz richtet sich an Körperschaften, die nach den Vorschriften des Körperschaft- oder Gewerbesteuergesetzes grundsätzlich steuerbefreit sind und keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.
Hierzu zählen:
Die Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen der oben aufgeführten Körperschaften wird nicht einbehalten.
Diese Vorschrift gilt für alle anderen steuerbefreiten Körperschaften sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die nicht unter Absatz 7 fallen (z.B. Städte oder Gemeinden). Der Absatz 8 ist auf Kapitalerträge aus dem Hoheitsbereich einer jPöR anzuwenden.
Erzielt eine juristische Person öffentlichen Rechts Kapitalerträge aus Gewinnausschüttungen im hoheitlichen Bereich wird ein ermäßigter Steuersatz erhoben.
Grundsätzlich sind BgA steuerpflichtig. Betriebe gewerblicher Art können jedoch steuerbefreit sein, wenn sie gemeinnützige Zwecke nach § 52 AO verfolgen. Ein Betrieb gewerblicher Art ist gemeinnützig tätig, wenn dessen Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, die „Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern“ (vgl. § 52 Abs. 1 AO). Zu den gemeinnützigen Zwecken gehören die in § 52 Abs. 2 AO genannten Bereiche, wie etwa Förderung der Jugendhilfe oder die Bereiche Bildung, Kultur, Wissenschaft und Gesundheit.
Typische Praxisbeispiele gemeinnütziger BgA sind:
Ein Feststellungsbescheid nach § 60a AO bescheinigt die Steuerbefreiung des BgA. Daraus folgt: Alle Kapitalerträge (Gewinnausschüttungen und Zinsen), die dem gemeinnützigen BgA zugeordnet sind, gelten als steuerfrei (§ 44a Abs. 7 Nr. 1 EStG).
Davon ausgenommen ist jedoch der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb des gemeinnützigen BgA.
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb in einem gemeinnützigen BgA
Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen BgA ist von der Steuerbefreiung des § 44a Abs. 7 EStG ausgenommen. Die Kapitalertragsteuer auf die Gewinnausschüttungen sowie Zinsen fällt in voller Höhe an (§ 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf die Körperschaftsteuer des BgA ist aber möglich.
Diese Vorschrift gilt für alle anderen steuerbefreiten Körperschaften sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die nicht unter Absatz 7 fallen (z.B. Städte oder Gemeinden). Absatz 8 ist auf Kapitalerträge aus dem Hoheitsbereich einer jPöR anzuwenden.
Erzielt eine juristische Person öffentlichen Rechts Kapitalerträge im hoheitlichen Bereich wird ein ermäßigter Steuersatz auf die Gewinnausschüttungen erhoben.
Die NV-Bescheinigung wird beim Finanzamt beantragt, indem ein „Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungsbescheinigung“ gestellt wird. Auf dem Formular sind neben allgemeinen Angaben des Steuerpflichtigen auch Angaben zur Höhe des voraussichtlichen Einkommens zu machen. Auf dieser Grundlage prüft, dass Finanzamt, ob eine NV-Bescheinigung erteilt wird. Die Bank oder ausschüttende Gesellschaft kann die Kapitalerträge erst freistellen, wenn die NV-Bescheinigung vorliegt. Die NV-Bescheinigung sollte somit unverzüglich bei der zuständigen Bank oder Gesellschaft vorgelegt werden.
Der Widerruf einer NV-Bescheinigung darf in der Regel mit Wirkung ab Beginn des folgenden Kalenderjahres ausgesprochen werden. Ist das Volumen des Einkommens innerhalb der drei Jahre höher als erwartet, muss diese Differenz dem Finanzamt gemeldet werden und ggf. nachträglich eine Steuererklärung abgegeben werden.
Es ist ausreichend, wenn dem Kreditinstitut oder der Gesellschaft eine Kopie der NV-Bescheinigung vorliegt. Auch eine amtliche Beglaubigung ist nicht mehr notwendig. Wichtig ist, dass die NV-Bescheinigung die Angabe über die steuerliche Identifikationsnummer enthält, da die Bescheinigung sonst nicht von der Meldestelle berücksichtigt wird.
Anstelle einer NV-Bescheinigung kann dem Kreditinstitut auch eine Kopie des zuletzt erteilten Freistellungs- oder Feststellungsbescheides vorgelegt werden. Dieser Nachweis darf jedoch nicht älter als fünf Jahre sein. Seit 2019 ist die Abstandnahme vom Steuerabzug für Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 44a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 EStG auf max. 20.000 Euro Kapitalerträge pro Jahr begrenzt (§ 44a Abs. 10 Nr. 1 EStG). Ein vollständiger Ausschluss vom Steuerabzug ist möglich, wenn davon auszugehen ist, dass die Anteile seit mindestens einem Jahr ununterbrochen im Bestand der Körperschaft gehalten werden (vgl. BMF-Schreiben vom 14.05.2025 „Einzelfragen zur Abgeltungssteuer“, Rz. 297).