Mitteilungsverordnung: Frist bis 2. März 2026 beachten oder Antrag stellen

Die Mitteilungsverordnung (MV) sieht die elektronische Übermittlungspflicht aller Sachverhalte für die Jahre 2024 und 2025 bis zum 02. März 2026 vor (der 28. Februar 2026 fällt auf einen Samstag). Behörden und öffentliche Stellen müssen bis zu diesem Tag alle mitteilungspflichtigen Zahlungen nach den §§ 2 bis 6 MV an die Finanzverwaltung melden.
Eine Fristverlängerung ist nach § 8 Abs. 3 Satz 2 MV möglich, wenn die elektronische Übermittlung aktuell nicht möglich ist.
Liegen die Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung von Mitteilungen nach den §§ 2 bis 6 für die Kalenderjahre 2024 und 2025 bei der mitteilungspflichtigen Stelle am 2. März 2026 noch nicht vor, kann die oberste Finanzbehörde des Landes, in dem die mitteilungspflichtige Stelle ihren Sitz hat, auf begründeten Antrag die Frist zur elektronischen Übermittlung der Mitteilungen höchstens bis 1. März 2027 verlängern.
Oberste Finanzbehörde des Landes ist regelmäßig das jeweils zuständige Landesfinanzministerium, an das dieser Antrag zu richten ist, wenn die mitteilungspflichtige Stelle die elektronisch Übermittlung bis zum 02. März 2026 nicht gewährleisten kann.
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