Mitteilungsverordnung: Klarstellung zur Herabsetzung von GewSt

Mit BMF-Schreiben vom 07.07.2025 ist das BMF-Schreiben zur Anwendung der Mitteilungsverordnung dahingehend geändert worden, dass die Kommunen zukünftig nicht mehr nur wie bisher Verwaltungsakte über Billigkeitsmaßnahmen nach den §§ 163 oder 227 AO der Finanzverwaltung mitteilen sollen, sondern zukünftig „jede Herabsetzung der Gewerbesteuerfestsetzung“.
Vor diesem Hintergrund hat der Deutsche Städtetag das BMF um eine Klarstellung gebeten, ob wirklich jede Herabsetzung der Gewerbesteuer meldepflichtig ist. Das BMF antwortete darauf wie folgt:
„Erfolgt durch die Kommunen eine Herabsetzung der Gewerbesteuerfestsetzung ausschließlich aufgrund einer Änderung der Messbetragsfestsetzung, ist eine Mitteilung der Kommune nach § 4 der Mitteilungsverordnung (MV) an das Finanzamt nicht erforderlich.
Nach § 4 MV sind nur entsprechende Herabsetzungen im Zusammenhang mit Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 der Abgabenordnung (AO) im Festsetzungsverfahren mitzuteilen.
Billigkeitsmaßnahmen im Erhebungsverfahren gemäß § 227 AO sind hingegen nicht mitzuteilen, da diese Beträge für die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags im Rahmen des § 35 Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. für die Ermittlung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer aufgrund des BMF-Schreibens vom 24. Februar 2025 (BStBl I 2025, S 649) nicht zu berücksichtigen sind.“
Diese Klarstellung ist erfreulich, da die Meldepflichten der kommunalen Verwaltungen somit im erheblichen Maße eingeschränkt werden, was aus verwaltungsökonomischer Sicht klar zu begrüßen ist.
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