Umsatzsteuerliche Unternehmer, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, können grundsätzlich die Pauschalregelung nach § 24 UStG in Anspruch nehmen. Hierbei wird die Umsatzsteuer
- für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf 5,5 Prozent,
- für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, auf 19 Prozent,
- für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf 7,8 Prozent der Bemessungsgrundlage festgesetzt.
Der Steuersatz von 7,8 Prozent nach Nummer 3 gilt dabei erst ab 01.01.2025 und wurde in den letzten Jahren stufenweise abgesenkt.
Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, mit dem dort bestimmten Prozentsatz, in den übrigen Fällen des Satzes 1 mit dem in Satz 1 Nummer 3 bestimmten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.
Die Regelung nach § 24 UStG gilt seit dem Jahr 2020 nur noch dann, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers die Grenze von 600.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht übersteigt. Außerdem ist der freiwillige Verzicht auf die Pauschalregelung möglich.
In allen anderen Fällen erfolgt die Umsatzbesteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen. Für die Frage, ob der Regelsteuersatz oder der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommt, ist bei der Lieferung von Holz entscheidend, in welcher Form dieses verkauft wird.
Der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt für Holz, und zwar
- Brennholz in Form von Plättchen oder Schnitzeln, Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen,
- Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst.
Wann dieses gegeben ist, hat das Bundesfinanzministerium mit BMF-Schreiben vom 17.04.2025 klargestellt:
„Maßgeblich für die Beurteilung, ob Holzhackschnitzel nach ihren objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt sind, sind die Art der Aufmachung bei der Abgabe oder beim Verkauf, ein im Voraus festgelegter Trocknungsgrad und die Bestimmung zum Heizen öffentlicher oder privater Räumlichkeiten. Soweit der Feuchtegrad bezogen auf das jeweilige Trocken- oder Darrgewicht unter 25 Prozent beträgt, ist davon auszugehen, dass die Holzhackschnitzel ausschließlich zur Verbrennung bestimmt sind. Zu welchem Zweck der Leistungsempfänger die Ware tatsächlich verwendet, ist unbeachtlich.“