Ermäßigter Steuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz

Umsatzsteuerliche Unternehmer, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, können grundsätzlich die Pauschalregelung nach § 24 UStG in Anspruch nehmen. Hierbei wird die Umsatzsteuer

  1. für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf 5,5 Prozent,
  2. für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, auf 19 Prozent,
  3. für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf 7,8 Prozent der Bemessungsgrundlage festgesetzt.

Der Steuersatz von 7,8 Prozent nach Nummer 3 gilt dabei erst ab 01.01.2025 und wurde in den letzten Jahren stufenweise abgesenkt.

Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, mit dem dort bestimmten Prozentsatz, in den übrigen Fällen des Satzes 1 mit dem in Satz 1 Nummer 3 bestimmten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.

 

Die Regelung nach § 24 UStG gilt seit dem Jahr 2020 nur noch dann, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers die Grenze von 600.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht übersteigt. Außerdem ist der freiwillige Verzicht auf die Pauschalregelung möglich.

In allen anderen Fällen erfolgt die Umsatzbesteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen. Für die Frage, ob der Regelsteuersatz oder der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommt, ist bei der Lieferung von Holz entscheidend, in welcher Form dieses verkauft wird.

Der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt für Holz, und zwar

  1. Brennholz in Form von Plättchen oder Schnitzeln, Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen,
  2. Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst.

Wann dieses gegeben ist, hatte das Bundesfinanzministerium mit BMF-Schreiben vom 17.04.2025 klargestellt. Hiernach sollte der Feuchtegrad anhand einer absoluten Grenze von 25 % maßgeblich sein. Das BMF hat am 06.06.2025 mitgeteilt, dass das BMF-Schreiben vom 17.04.2025 zurückgerufen wird und in Kürze ein überarbeitetes BMF-Schreiben hierzu ergehen wird.

Das überarbeitete BMF-Schreiben vom 15.07.2025 legt nun diesbezüglich fest:

Maßgeblich für die Beurteilung, ob Holzhackschnitzel nach ihren objektiven Eigenschaften im Zeitpunkt der Lieferung ausschließlich zum Verbrennen bestimmt und geeignet sind, sind

  • die Art der Aufmachung bei der Abgabe oder beim Verkauf (Bestimmung) und
  • ein im Voraus festgelegter Feuchtegrad (Eignung).

Soweit der Feuchtegrad bezogen auf das jeweilige Trocken- oder Darrgewicht unter 25 Prozent beträgt, ist davon auszugehen, dass die Holzhackschnitzel zur Verbrennung geeignet sind. Bei Lieferung von Holzhackschnitzeln mit einem Feuchtegehalt von 25 Prozent und mehr kann der ermäßigte Steuersatz gleichwohl zur Anwendung kommen, wenn die Holzhackschnitzel im Einzelfall ohne weitere Bearbeitung (wie z.B. Lagerung oder Trocknung) unmittelbar thermisch vom Erwerber verwertet werden können, etwa weil er über eine Anlage verfügt, bei der auch eine Verbrennung von Holz mit einem höheren Feuchtegehalt möglich ist. Hierfür ist es ausreichend, wenn der Erwerber dies – ohne dass es offensichtlich unzutreffend ist – gegenüber dem leistenden Unternehmer versichert.

Diese Neuregelung hat zur Folge, dass in allen Fällen, in denen Holzhackschnitzel mit einem Feuchtegehalt von mehr als 25 % geliefert werden, zur Absicherung gegenüber dem Finanzamt schriftlich dokumentiert werden sollte, dass der Erwerbe über eine Anlage verfügt, bei der auch eine Verbrennung von Holz mit einem höheren Feuchtegehalt möglich ist. Anderenfalls wäre die Versteuerung mit dem Steuersatz von 19 % notwendig.

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