kommunen und deren unternehmen sehen sich zunehmend steuerlichen risikofeldern gegenüber ausgehend von der notwendigkeit die eu-konforme anpassung gesetzlichen regelungen zur umsatzbesteuerung öffentlichen hand sicherzustellen wurde durch § 2b ustg unternehmereigenschaft verwaltungen neu definiert aufgrund zunehmenden aktivitäten finanzbehörden mit blick auf für steuererhebung relevanten tätigkeiten diesen nahekommenden ist es unumgänglich ein verständnis „kommunalen besteuerungspraxis“ zu erlangen dies gilt nicht nur umsatzsteuer sondern auch ertragsteuern (insbesondere körperschaftsteuer kapitalertragsteuer) zahlreiche kommunale entscheidungen haben mittelbar oder unmittelbar steuerliche auswirkungen zum beispiel im rahmen fördermittelanträgen regelmäßig bestätigen ob möglichkeit des vorsteuerabzugs vorliegt wir klären in dieser veranstaltung welche konkreten aufzeichnungspflichten rechnungen belege sowie steueranmeldungen -erklärungen bestehen Änderungen hinblick zunehmende digitalisierung berücksichtigen sind (gobd) schwerpunkte 1 kommune als steuerschuldner allgemeine rechtliche grundlagen juristische personen rechts gesetzliche wirtschaftlichen betätigung einnahmen ausgaben kommunalen haushaltsrecht rechtsformen kommunaler (eigen-/regiebetrieb eigengesellschaft etc ) vorstellung steuerlicher konsequenzen (z b gmbhg) besteuerung 2 verfahrensrechtliche pflichten erklärungspflichten verantwortlichkeiten abgabepflichten -termine festsetzungs- verjährungsfristen korrekturmöglichkeiten steuerfestsetzungen
Das steuerliche Einlagekonto für Betriebe gewerblicher Art (BgA)
Datum:
Mittwoch,
den 02.04.2025von 09:00bis 14:00 UhrOrt:
Seminarnummer:
web-D-04-22/25
Seminarinhalt:
1. Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer)
- relevante Tatbestände für juristische Personen des öffentlichen Rechts (BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit)
- Dauerverlustgeschäfte nach § 8 Abs 7 KStG
- Definition verdeckte Gewinnausschüttungen und Rechtsfolgen
2. Grundlagen des steuerlichen Einlagekontos
- Sinn und Zweck
- ausschüttbarer Gewinn und Verwendungsnachweis
- Verwendung des steuerlichen Einlagekontos
3. BFH-Urteil vom 30.09.2020 und Umsetzung in BMF-Schreiben vom 04.04.2022
- Pflicht zur Feststellung des steuerlichen Einlagekontos ab 2022
- Ermittlung des Anfangsbestandes im Erstjahr
- Ermittlung in sog. Wechselfällen
- Erläuterung von Beispielen

Karsten Marr
Steuerberater in spe, Dipl.-Finanzwirt (FH), Master of Public Administration (MPA), Certified Tax Compliance Officer
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