Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 23.04.2026, 4 K 112/25, zur umsatzsteuerlichen Behandlung von kommunalen Kulturkostenzuschüssen Stellung genommen. Danach können Zahlungen der öffentlichen Hand an private Betreiber kultureller oder öffentlicher Einrichtungen steuerbares Entgelt für eine Leistung sein, wenn zwischen der Zahlung und der Durchführung bestimmter Leistungen ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Das Urteil ist insbesondere für Kommunen relevant, die öffentliche Aufgaben durch private Betreiber wahrnehmen lassen.
Im entschiedenen Fall erhielt der private Betreiber eines Kongress- und Veranstaltungszentrums von einer Stadt sog. Kulturkostenzuschüsse. Der Betreiber war aufgrund der mit der Stadt geschlossenen vertraglichen Betriebspflicht gehalten, bestimmte kulturelle Veranstaltungen durchzuführen. Das Finanzgericht sah in den Zuschüssen deshalb keine bloße allgemeine Förderung, sondern die Gegenleistung für die Durchführung der von der Stadt gewünschten Veranstaltungen.
Für die umsatzsteuerliche Beurteilung kommt es nach der Entscheidung nicht entscheidend darauf an, wie die Zahlung bezeichnet wird. Ausschlaggebend ist vielmehr die tatsächliche und rechtliche Verknüpfung zwischen Leistung und Zahlung. Besteht ein Rechtsverhältnis, aufgrund dessen der private Betreiber bestimmte Leistungen erbringen muss und hierfür Zahlungen der öffentlichen Hand erhält, spricht dies für einen steuerbaren Leistungsaustausch.
Die Entscheidung hat eine erhebliche praktische Bedeutung für die Gestaltung kommunaler Förder- und Betreiberverhältnisse. Gerade bei der Übertragung öffentlicher Aufgaben auf private Unternehmen verschwimmt häufig die Grenze zwischen Förderung und Entgelt.
Ein Zuschuss kann umsatzsteuerlich zum Entgelt werden, wenn die Kommune mit der Zahlung nicht lediglich die wirtschaftliche Situation des Empfängers verbessern möchte, sondern zugleich eine konkrete Leistung „einkauft“. Die Bezeichnung als „Zuschuss“ bietet keinen sicheren Schutz vor der Umsatzsteuer. Entscheidend ist vielmehr die wirtschaftliche und rechtliche Ausgestaltung des konkreten Verhältnisses. Im entschiedenen Fall war gerade die enge Verbindung zwischen den Zahlungen und den Kulturveranstaltungen ein wesentliches Argument des Gerichts.
Dies kann etwa bei Kulturveranstaltungen, dem Betrieb von Schwimmbädern, Veranstaltungszentren, Museen oder anderen kommunalen Einrichtungen relevant werden.
Das Urteil des FG Schleswig-Holstein bestätigt und konkretisiert einen für die öffentliche Hand wichtigen Grundsatz: Ein „Zuschuss“ ist umsatzsteuerlich nicht schon deshalb ein echter Zuschuss, weil er öffentlich-rechtlich oder förderrechtlich als solcher bezeichnet wird. Je stärker eine Kommune durch Vertrag oder Bescheid bestimmte Leistungen vorgibt und deren Finanzierung unmittelbar an deren Erbringung knüpft, desto größer ist das Risiko eines steuerbaren Leistungsaustauschs.
Für die öffentliche Hand empfiehlt sich deshalb, Förder- und Betreiberverhältnisse nicht nur unter haushalts- und zuwendungsrechtlichen Gesichtspunkten, sondern bereits bei ihrer Konzeption auch umsatzsteuerlich zu prüfen. Das kann helfen, spätere Umsatzsteuerrisiken und ungeplante Mehrbelastungen zu vermeiden.



