Steueränderungsgesetz 2025

Der Bundestag hat am 04.12.2025 das Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen. Mit diesem Gesetz werden eine Vielzahl von steuerlichen Regelungen angepasst. Darunter sind die Anhebung der Entfernungspauschale (sog. „Pendlerpauschale“) auf einheitlich 38 Cent je Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für Arbeitnehmer, sowie die erneute Absenkung der Umsatzsteuer auf Restaurationsleistungen in der Gastronomie auf 7 % ab 2026. Darüber hinaus werden ab 2026 Gewerkschaftsbeiträge von Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag als Werbungskosten anerkannt.

Für juristische Personen des öffentlichen Rechts wird wohl die geplante Anhebung der Grenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im Rahmen der Gemeinnützigkeit von 45.000 Euro auf 50.000 Euro pro Jahr die größten praktischen Auswirkungen haben. In der Vergangenheit wurde diese Grenze als maßgeblicher Wert für die Nichtaufgriffsgrenze für Betriebe gewerblicher Art (BgA) in der Körperschaftsteuer-Richtlinie (KStR) verwendet. Auch wenn die Anpassung der R 4.1 Abs. 5 KStR (bisher) noch nicht offiziell vorgesehen ist, sollte eine diesbezügliche Anhebung konsequenterweise ab 2026 ebenfalls erfolgen.

Darüber hinaus ist die Grenze zur Pflicht für eine zeitnahe Mittelverwendung für gemeinnützige Betriebe steuerbegünstigter Körperschaften abgeschafft, wenn deren Einnahmen unter 100.000 Euro pro Jahr betragen.

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