Neues BMF‑Schreiben zu dauerdefizitären Einrichtungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit seinem Schreiben vom 20.01.2026 die Spielregeln für die umsatzsteuerliche Behandlung dauerdefizitär betriebener Einrichtungen neu sortiert – mit klaren Auswirkungen für Kommunen, öffentliche Träger und alle Organisationen, die soziale oder kulturelle Leistungen subventioniert anbieten.

Was ändert sich?
Das BMF folgt der Linie von EuGH und BFH und zieht die Anforderungen an eine steuerbare wirtschaftliche Tätigkeit spürbar an. Entscheidend ist künftig nicht mehr die Frage, ob formal ein Entgelt vereinbart wurde – sondern ob dieses Entgelt wirtschaftlich tragfähig ist und einen echten Leistungsaustausch widerspiegelt.

Wichtige Konsequenz
Liegt nur ein symbolisches oder wirtschaftlich unangemessen geringes Entgelt vor, fehlt der erforderliche Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung.

Ergebnis: Keine Steuerbarkeit – kein Vorsteuerabzug.

Gesamtbetrachtung statt Formalismus
Die Finanzverwaltung betont: Alle wirtschaftlichen Umstände sind einzubeziehen. Entscheidend ist, ob sich die Einrichtung wie ein Marktteilnehmer verhält – oder eben nicht. Gerade bei bewusst defizitären Betrieben (z. B. Sportstätten, ÖPNV, kulturelle Einrichtungen) steigt damit der Prüfungsbedarf erheblich.

Fazit
Dieses Schreiben ist ein Weckruf für alle, die dauerdefizitäre Leistungen erbringen. Jetzt zählt die wirtschaftliche Realität – und damit ein aktives, vorausschauendes Steuermanagement.

Was jetzt zu tun ist:
Bestehende Modelle unverzüglich überprüfen
Entgeltordnungen / Gebührensatzungen überprüfen
Zuschüsse und Entgelte neu strukturieren
Alternativen entwickeln, bevor der Vorsteuerabzug verloren geht

Wichtig: Im Rahmen unserer § 2b UStG – Analysen haben wir bereits die einschlägigen EuGH-/BFH sowie FG-Rechtsprechungen zur wirtschaftlichen Tätigkeit und zum Kostendeckungsgrad berücksichtigt, um Chancen und Risiken für den Vorsteuerabzug individuell abzuwägen.

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