Körperschaftsteuerliche Beurteilung von Lichtbildaufnahmen für Pass- und Ausweisdokumente

In unserem >Newsletter-Artikel vom 14.05.2025< erläuterten wir die umsatzsteuerliche Beurteilung der Gebührenerhöhung für Lichtbildaufnahmen. Mit dem Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen (SMF) vom 1. Oktober 2025 wurde unsere Ansicht der Gebührenerhöhung als umsatzsteuerliche Nebenleistung, die das Schicksal der nicht steuerbaren hoheitlichen Hauptleistung (Ausstellung von Pass- und Ausweisdokumenten) teilt, bekräftigt.
Nach erfolgter Klärung der umsatzsteuerlichen Behandlung stellt sich nunmehr die Frage, wie der Sachverhalt aus körperschaftsteuerlicher Sicht zu würdigen ist. Fraglich ist, ob bei wirtschaftlicher Tätigkeit und nachhaltiger Überschreitung der Nichtaufgriffsgrenze (45.000 Euro Einnahmen p.a.) die Voraussetzungen für einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) erfüllt sind. Diesbezüglich äußerte sich das SMF wie folgt:
Stellt eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR) biometrische Lichtbildaufnahmen aus, so kann dies als Teil einer hoheitlichen Ausübung angesehen werden. Hoheitsbetriebe, also Betriebe die hauptsächlich der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen, fallen nicht unter die Definition eines BgA im Sinne des § 4 Abs. 1 KStG. Die Ausstellung von Pass- und Ausweisdokumenten ist der jPöR originär zugeordnet und allein vorbehalten, somit ist die Tätigkeit im Rahmen der Ausübung der öffentlichen Gewalt einzuordnen.
Der potenzielle Gewinn aus einer solchen Tätigkeit unterliegt somit nicht der Körperschaftsteuer.
Bei Schwierigkeiten der Zuordnung der Tätigkeit in einen hoheitlichen oder wirtschaftlichen Bereich, ist auf die maßgeblich überwiegende Zweckbestimmung der Tätigkeit, beziehungsweise auf denjenigen Tätigkeitsbereich abzustellen, der für den Gesamtcharakter prägend ist (§ 4 Abs. 5 KStG i.V.m. R 4.1 Abs. 3 S. 2 KStR). Eine überwiegend hoheitliche Zweckbestimmung ist nur dann anzunehmen, wenn der hoheitliche Tätigkeitsbereich und wirtschaftliche Teilbereich derart miteinander verflochten sind, dass eine trennscharfe Abgrenzung weder möglich noch zumutbar ist (vgl. H 4.1 KStH). Die Abgrenzung hat unter Würdigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Für das Vorliegen einer hoheitlichen Betätigung können insbesondere folgende Gesichtspunkte sprechen:
- Erzielung der Einnahmen aus der Tätigkeit sind ausschließlich als Nebenzweck anzusehen
- Für die Ausstellung eines Pass- und Ausweisdokumentes ist die biometrische Lichtbildaufnahme unabdingbar
- Die Lichtbildaufnahmen werden allein im Rahmen der Beantragung des Pass- und Ausweisdokuments durchgeführt
- Die erstellten Lichtbildaufnahmen der Behörde sind für die private weitere Verwendung nicht möglich, nicht zugelassen oder zumindest als nicht üblich anzusehen
- Die Gebühren für das Ausweisdokument und die Gebühren für die Lichtbildaufnahme werden zusammen als einheitliche Gebühr entrichtet
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