Der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 liegt dem Bundestag seit dem 30.09.2026 vor (BT-Drs. 21/8283). Das Kabinett hat ihn am 12.08.2026 beschlossen, der Bundesrat hat am 25.09.2026 Stellung genommen. Die erste Lesung im Bundestag ist für den 08./09.10.2026 geplant. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates, Änderungen im weiteren Verfahren sind möglich. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Punkte für Unternehmer und Privatpersonen vor.
Höhere Verzinsung ab 2027
Der Zinssatz nach § 233a AO soll ab dem 01.01.2027 von 0,15 Prozent auf 0,3 Prozent je Monat steigen, das sind 3,6 Prozent im Jahr. Er soll in allen Fällen gelten, in denen Zinsen nach dem 31.12.2026 entstehen. Bereits ergangene oder unterbliebene Zinsfestsetzungen für diese Zeiträume sollen angepasst werden. Nachzahlungen werden für Sie damit teurer, Erstattungen dagegen attraktiver.
Elektronische Bekanntgabe von Bescheiden
Ab 2027 sollen Verwaltungsakte grundsätzlich elektronisch zum Datenabruf bereitgestellt werden, wenn Sie ein aktives Nutzerkonto bei der Finanzverwaltung haben. Eine ausdrückliche Einwilligung ist nicht mehr erforderlich. Werden Sie von uns vertreten, gilt dies, wenn die Empfangsvollmacht elektronisch angezeigt wurde. Wer weiterhin Papier möchte, muss dies künftig elektronisch nach amtlichem Datensatz beantragen. Frühere Anträge auf postalische Bekanntgabe sollen für Bescheide nach dem 31.12.2026 nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in dieser Form gestellt wurden.
Einsprüche und Vollstreckung
- Einsprüche, die ausschließlich vom EuGH, vom Bundesverfassungsgericht oder vom BFH entschiedene Rechtsfragen betreffen und denen danach nicht abgeholfen werden kann, sollen durch Allgemeinverfügung zurückgewiesen werden können (§ 367 Abs. 2c AO-E).
- Die Finanzverwaltung soll Bankkonten elektronisch pfänden können (§ 309a AO-E). Anwendbar ist die Regelung erst, wenn das BMF die technischen Voraussetzungen bekannt gibt.
Umsatzsteuerliche Organschaft: neuer § 2c UStG ab 2030
Das betrifft Unternehmer, die mehrere Gesellschaften in einer umsatzsteuerlichen Organschaft führen. Die Rechtsfolgen der Organschaft sollen künftig nur noch auf Erklärung des Organträgers gegenüber dem Finanzamt eintreten, und zwar mit Wirkung für die Zukunft. Die Erklärung kann widerrufen werden, der Wegfall der Voraussetzungen ist unverzüglich anzuzeigen. Wurde eine Organschaft fehlerhaft erklärt, sieht der Entwurf eine Rückabwicklung mit Verzinsung und Haftung vor. Der Organträger haftet dabei für die Steuern gegenüber allen benannten Organgesellschaften. Auf gemeinsamen, unwiderruflichen Antrag kann auf die Rückabwicklung verzichtet werden, wenn keine Steuerausfälle drohen. Auch Personengesellschaften können Organgesellschaft sein.
Erstmals anzuwenden ist § 2c UStG ab dem 01.01.2030, nicht wie im Referentenentwurf ab 2029. Erklärungen können ab dem 01.07.2029 abgegeben werden. Bis zum 31.12.2029 gilt die bisherige Regelung weiter.
Vergütungen an ausländische Empfänger
Das betrifft Sie, wenn Sie Vergütungen an Empfänger im Ausland zahlen. Die Freigrenze für das Freistellungsverfahren nach § 50c EStG soll von 10.000 Euro auf 100.000 Euro steigen. Die Freigrenze nach § 50a Abs. 2 Satz 3 EStG soll von 250 Euro auf 500 Euro steigen. Beides soll erstmals für Einkünfte gelten, die nach dem 31.12.2026 zufließen.
Was jetzt zu tun ist
- Berücksichtigen Sie die höheren Zinsen ab 2027 bei Nachzahlungen und bei der Frage, ob Vorauszahlungen angepasst werden sollten.
- Prüfen Sie Ihre Konzern- und Beteiligungsstruktur mit Organschaft bis 2029. Wir unterstützen Sie dabei gerne im Rahmen einer Beratung. Bis dahin ändert sich nichts, danach ist eine aktive Erklärung nötig.
Zur geplanten Regelung der Kaufpreisaufteilung bei Immobilien (§ 6f EStG-E) lesen Sie mehr im folgenden Beitrag.


