Entwurf für das Jahressteuergesetz 2026

Der neue Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes (JStG) 2026 wurde vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht. Der Entwurf beinhaltet vor allem Änderungen im Bereich des Einkommensteuergesetzes, des Umsatzsteuergesetzes und der Abgabenordnung. Folgend haben wir die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst. Regelungen, die insbesondere für juristische Personen des öffentlichen Rechts von Bedeutung sind, sind hervorgehoben.

 

Einkommensteuer

  • Grundlohn für Sonn- Feiertags- und Nachtzuschläge: Für die Berechnung dieser steuerfreien Zuschläge ist künftig ausschließlich steuerpflichtiger, nicht pauschal besteuerter Arbeitslohn maßgebend. (ab VZ 2027)
  • Kaufpreisaufteilung bebaute Grundstücke (§ 6f EStG – NEU): Liegt keine vertragliche Kaufpreisaufteilung vor, ist das Verhältnis der Verkehrswerte beider Anteile als Grundlage zu nehmen. Künftig wird der Gebäudeanteil nach einer gesetzlich vorgeschriebenen Formel berechnet, wobei eine BMF-Arbeitshilfe zur Vereinfachung bereitgestellt wird. (ab Tag der Verkündung des JStG 2026)
  • Erste Tätigkeitsstätte: Der Zeitraum für eine dauerhafte Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte im Inland wird von 48 auf 24 Monate verkürzt. (ab VZ 2027)
  • Kinderfreibetrag und Ausbildungsfreibetrag: Für Kinder mit Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Staat werden die Freibeträge künftig ungekürzt gewährt. (alle offenen Fälle)
  • Tarifermäßigung außerordentliche Einkünfte: Der Ausschluss von der Tarifermäßigung wird auf Veräußerungsgewinne aus Investmentfondsanteilen mit Steuerbefreiung nach dem InvStG ausgeweitet. (ab VZ 2027)
  • Korrektur Lohnsteuerbescheinigung und erweiterte Meldepflichten: Lohnsteuerbescheinigungen können künftig ohne Begründung bis Ende Februar des Folgejahres korrigiert werden. Arbeitgeber müssen künftig zusätzliche Angaben übermitteln, u. a. zu Lohnersatzleistungen, Reisekosten, Dienstwagen und Kinderbetreuungsleistungen. (ab 01.01.2028)
  • Lohnsteuer-Nachschau: Das Datenzugriffsrecht bei der Lohnsteuer-Nachschau wird auf elektronisch gespeicherte Unterlagen und E-Rechnungen ausgeweitet. (ab 01.01.2027)
  • Freigrenze Kleinhonorare nach § 50a EStG: Die Freigrenze für den Steuerabzug bei kleineren Einzelhonoraren wird von 250 EUR auf 500 EUR angehoben (ab. 01.01.2027)
  • Freigrenze antragslose Freistellung und Freistellungsbescheinigung Großaktionäre: Die Freigrenze für den Verzicht auf einen Entlastungsantrag beim BZSt wird von 10.000 EUR auf 100.000 EUR erhöht. Das bislang missbrauchsanfällige Freistellungsverfahren für sammel- und sonderverwahrt gehaltene Aktien wird abgeschafft. Eine Entlastung ist nur noch im Erstattungsverfahren möglich. (ab 01.01.027)

 

Umsatzsteuer

  • Unentgeltliche Wertabgabe: Bislang erfasste § 3 Abs. 1b und 9a UStG unentgeltliche Abgaben für sämtliche außerunternehmerischen Zwecke, sodass auch Verlagerungen vom wirtschaftlichen in den hoheitlichen Bereich einer jPdöR der Umsatzbesteuerung unterlagen. Abgaben in den nichtwirtschaftlichen Bereich i.e.S. (etwa vom wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in den Hoheitsbereich einer jPdöR) sind künftig nicht mehr als unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern. Stattdessen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG bzw. eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zu prüfen. Die Neuregelung gilt ab dem 1.1.2027.
  • Umsatzsteuerliche Organschaft (§ 2c UStG – NEU): Nach bisherigem Recht entstand die umsatzsteuerliche Organschaft automatisch kraft Gesetzes, sobald die Eingliederungsvoraussetzungen erfüllt waren, was in der Praxis häufig zu unerkannten Organschaften mit erheblichen Haftungsrisiken führte. Mit der Neuregelung in § 2c UStG wird die Organschaft künftig nur noch auf ausdrückliche Erklärung des Organträgers begründet und damit in ein echtes Wahlrecht umgewandelt. Zudem wird die EuGH- und BFH-Rechtsprechung umgesetzt, wonach auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können. Es werden zudem besondere Regelungen für fehlerhafte Organschaften eingeführt. Die Erklärung kann ab dem 1.7.2028 mit Wirkung ab dem 1.1.2029 abgegeben werden, bis dahin gilt das bisherige Recht fort.

 

Abgabenordnung

  • Antrag auf postalische Bekanntgabe von Steuerbescheiden: Diese können künftig nur noch elektronisch über amtliche Schnittstellen gestellt werden. (ab Verkündung JStG 2026)
  • Vollverzinsung: Der Zinssatz nach § 23a AO wird ab dem 01.01.2027 auf 0,3 % jeden Monat, also 3,6 % pro Jahr angehoben.
  • Gemeindlich verwaltete Realsteuern: Der Referentenentwurf zum JStG 2026 sieht eine für Kommunen praktisch bedeutsame Änderung in § 1 Abs. 2 Nr. 7 AO vor, mit der künftig auch § 361 Abs. 2 Satz 4 AO auf gemeindlich verwaltete Realsteuern (also Gewerbesteuer und Grundsteuer) Anwendung findet. Nach bisheriger Rechtslage kann eine Gemeinde bei Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines angefochtenen Gewerbesteuerbescheids gezwungen sein, nicht nur den streitigen Mehrbetrag auszusetzen, sondern die Steuer in voller Höhe auszusetzen und bereits geleistete Vorauszahlungen zurückzuzahlen. Durch die geplante Einbeziehung des § 361 Abs. 2 Satz 4 AO soll die AdV auch bei Realsteuern betragsmäßig begrenzt und damit genau dieses Liquiditätsrisiko eingedämmt werden. Für Kämmerer und kommunale Steuerämter ist die Änderung damit weit mehr als ein verfahrensrechtliches Detail. Sie hat unmittelbare Auswirkungen auf die Haushalts- und Liquiditätsplanung, insbesondere bei größeren Gewerbesteuerfällen.

Es handelt sich noch um einen Gesetzesentwurf, bei dem sich im Gesetzgebungsverfahren noch Änderungen ergeben können.

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