Einkommensteuerreform 2027: Kabinett beschließt Regierungsentwurf

Das Bundeskabinett hat am 02.09.2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Das Entlastungsvolumen beträgt rund 10 Milliarden Euro, die Entlastungen erfolgen in zwei Stufen und wirken ab 2028 vollständig. Der Entwurf muss noch Bundestag und Bundesrat durchlaufen und ist bis dahin nicht verbindlich.

Die wichtigsten Maßnahmen

Maßnahme 2027 2028
Grundfreibetrag 12.564 Euro 12.900 Euro
Kindergeld je Kind und Monat (heute 259 Euro) 267 Euro 272 Euro
Freibeträge für Kinder 10.056 Euro 10.236 Euro

 

Weitere Änderungen laut Entwurf:

  • Die zweite Progressionszone des Tarifs wird bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 70.600 Euro abgeflacht. Davon profitieren prozentual am stärksten die mittleren Einkommen.
  • Der Steuersatz von 45 Prozent soll bereits ab 250.000 Euro zu versteuerndem Einkommen gelten. Ab 280.000 Euro ist eine neue Tarifstufe mit 47 Prozent vorgesehen.
  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt von 1.230 Euro auf 1.430 Euro.
  • Bei den steuerfreien Sonn- und Feiertagszuschlägen steigt der maximal zulässige Stundenlohn von 50 Euro auf 75 Euro.

Bedeutung für die Praxis

Wenn Sie als Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft tätig sind, wird Ihr Gewinn nach dem Einkommensteuertarif besteuert. Die Tarifänderungen wirken sich daher unmittelbar auf Ihre Vorauszahlungen und Ihre Entnahmeplanung aus. Als Arbeitgeber sollten Sie die Anhebung der Stundenlohngrenze bei den Zuschlägen für die Lohnabrechnung 2027 im Blick behalten.

Was jetzt zu tun ist

  • Sobald das Gesetz verabschiedet ist, rechnen wir Ihnen im Rahmen einer Beratung gerne durch, wie sich die neuen Eckwerte auf Ihre Vorauszahlungen und Ihre Entnahmeplanung für 2027 auswirken.
  • Bei ertragsstarken Betrieben sollte die Rechtsform vor dem Hintergrund der neuen Tarifstufen neu betrachtet werden. Sprechen Sie uns dazu gerne an.
  • Wir beobachten das Gesetzgebungsverfahren und informieren Sie in unserem Newsletter. Der Lohnsteuerabzug und die Vorauszahlungen sollten erst nach Verkündung des Gesetzes angepasst werden.

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