Änderung des Anwendungsschreibens zur Mitteilungsverordnung

Mit neuem BMF-Schreiben vom 07.07.2025 werden durch die Finanzverwaltung wesentliche Änderungen in der Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) umgesetzt, die in dieser Form bereits ab dem Jahr 2025 gelten. Die Änderungen betreffen insbesondere die Mitteilungspflichten und Ausnahmeregelungen und beziehen sich auf verschiedene einzelne Randnummern des bisherigen BMF-Schreibens.

Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn der Zahlungsempfänger zweifelsfrei im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat und die Zahlung auf das Geschäftskonto erfolgt ist. Als Geschäftskonto gilt in der Regel das auf Geschäftsbriefen angegebene Konto. Die Ausnahmeregelung gilt auch für Freiberufler, die organisatorisch zusammenhängend andere selbständige Einkünfte erzielen, z. B. ein Rechtsanwalt, der auch als Insolvenzverwalter tätig ist, sofern die Zahlungen auf das Geschäftskonto erfolgen.

Zahlungen an Privatpersonen oder Unternehmer, die nicht im Rahmen ihres Unternehmens handeln oder Zahlungen auf ein nicht angegebenes Konto erhalten, bleiben mitteilungspflichtig.

Weiterhin wird klargestellt, dass Zahlungen an Arbeitnehmer, die nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit für die mitteilungspflichtige Stelle erfolgen, sowie Mietzahlungen an Privatpersonen und Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten mitzuteilen sind.

Hintergrund der Anpassung durch das neue BMF-Schreiben ist die fortlaufende Anpassung der Mitteilungsverordnung und ihrer Anwendungsregelungen, um die Transparenz und Effizienz der Steuerverwaltung zu erhöhen. Es steht in einer Reihe mit früheren Änderungen, wie zuletzt der Anpassungen im Dezember 2024 (vgl. damaliger Newsbeitrag).

Zusammenfassend zielen die Änderungen darauf ab, die Mitteilungspflichten klarer zu definieren und die Ausnahmen präziser zu regeln, um die Steuererhebung zu optimieren und Rechtssicherheit für die meldepflichtigen Stellen herzustellen.

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