Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 21.01.2026, 3 K 78/24, entschieden, dass ein Arbeitnehmer eine Einkommensteuerhinterziehung begeht, wenn er dem Arbeitgeber absichtlich zu geringe Entfernungskilometer zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte mitteilt und diese falschen Werte aus seiner Lohnsteuerbescheinigung später ohne weiteren Hinweis in seine Einkommensteuererklärung übernimmt.
Gibt ein Arbeitnehmer für den ihm zur Nutzung überlassenen Firmenwagen gegenüber seinem Arbeitgeber fehlerhaft zu wenige Kilometer zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte an, errechnet der Arbeitgeber den gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG mit 0,03% des inländischen Bruttolistenpreises anzusetzenden Nutzungsvorteil je Entfernungskilometer pro Monat zu niedrig und führt unwissentlich zu geringe Lohnsteuer-Beträge ab.
Übermittelt der Arbeitnehmer später seine Einkommensteuererklärung mit den seinerseits bekanntermaßen, fälschlichen Lohndaten an die Finanzbehörde, ohne einen aufklärenden Hinweis hinzufügen, verwirklicht er den Tatbestand der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO.
Der einzige Zweck der in Kilometer gefassten Wegstreckenangabe gegenüber dem Arbeitgeber besteht darin, den steuerlichen Vorteil der Firmenwagennutzung des Arbeitnehmers gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG zutreffend zu errechnen. Macht der Arbeitnehmer insoweit bewusst falsche Angaben, handelt er angesichts des sich aufdrängenden Verkürzungserfolgs vorsätzlich. Für den subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung kann auch in der Parallelwertung der Sphäre eines Laien genügen, dass der Stpfl. aufgrund seiner Vorbildung, der jahrelangen Erfahrung oder den erhaltenen Lohnabrechnungen die steuerlichen Auswirkungen seiner verkürzenden Entfernungsangabe im Wesentlichen zu erkennen und einzuordnen vermag.
Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für den öffentlichen Dienst. Da Kommunen als öffentlich-rechtliche Arbeitgeber streng an Recht und Gesetz gebunden sind, verschärft diese Entscheidung die Kontrollpflichten in den Personalämtern und das Haftungsrisiko für kommunale Bedienstete. Insbesondere für verbeamtete Beschäftigte, die einen Dienstwagen zur Privatnutzung erhalten, kann eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu disziplinarrechtlichen Folgen bis hin zur Entlassung aus dem Dienstverhältnis führen.



