Mindesthebesatz bei der Gewerbesteuer angehoben

Am 02.07.2026 wurde das “Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht” im Bundesgesetzblatt verkündet. Hiermit wurden verschiedene Änderungen im Berufsrecht für Steuerberater vorgenommen. Unter anderen wurde das sog. “Fremdbesitzverbot” verschärft. Damit wurde eine Gesetzeslücke geschlossen, die es Kapitalinvestoren ermöglichte, sich an Steuerberatungsgesellschaften zu beteiligen. Zukünftig ist sichergestellt, dass sich insbesondere ausländische Wirtschafts- oder Buchprüfungsgesellschaften nur dann an einer deutschen Steuerberatungsgesellschaft beteiligen dürfen, wenn diese selbst in Deutschland anerkannt werden. 

Neben den berufsrechtlichen Neuerungen wurde unter anderem der Mindesthebesatz für die Gewerbesteuer von 200 Prozent auf 280 Prozent angehoben. Dieser gilt ab dem Erhebungszeitraum 2027 und soll den Steuerwettbewerb zwischen verschiedenen Gemeinden eindämmen. Wichtig zu wissen: Gemeinden mit einem Hebesatz von unter 280 Prozent müssen die Hebesatzsatzung nicht zwingend anpassen. Der Hebesatz beträgt nach § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG 280 Prozent, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat. Das Gesetz bricht in diesem Zusammenhang die Satzung. 

In der politischen Debatte wird bereits eine weitere Anhebung auf 300 Prozent diskutiert.

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