Änderung im Geschäftsverteilungsplan des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Wirkung zum 01. Januar 2026 seinen Geschäftsverteilungsplan geändert. Damit geht unter anderem die Zuständigkeit für Verfahren, die die Körperschaft- oder Gewerbesteuer im Bereich der §§ 4, 5, 8 Abs. 7 bis 9 KStG, §§ 3, 7 Satz 5 GewStG und § 2 GewStDV betreffen vom V. auf den VII. Senat über. Das sind Themen, die Betriebe gewerblicher Art und gemeinnützige Körperschaften betreffen. Auch die Zuständigkeit für bereits anhängige, aber noch nicht entschiedene Verfahren geht über.

Das bedeutet in der Praxis, dass sich zukünftig andere Richter am BFH mit diesen fachlichen Spezialthemen beschäftigen und dahingehend Urteile sprechen werden. Ob dies zu Abweichungen in der Rechtsprechung des BFH führen wird, bleibt abzuwarten. Jedoch wäre durchaus möglich, dass die in nächster Zeit entschiedenen Verfahren, eventuell eine andere Rechtsanwendung und -auslegung bedeuten könnten. Die zukünftigen BFH-Urteile für die Besteuerung der öffentlichen Hand sind also mit noch größerer Spannung zu erwarten, als dies ohnehin der Fall ist.

Abonnieren Sie unseren Newsletter und nehmen Sie bei Fragen gern Kontakt zu uns auf!

Verwandte Artikel

Umsatzsteuerliche Behandlung von Zuschüssen

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit BMF-Schreiben vom 11.06.2024 Klarstellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen veröffentlicht und den Anwendungserlass in Abschnitt 10.2 ergänzt. Entscheidend ist…
mehr erfahren