Aktuelles zum Ordnungsgeldverfahren für die verspätete Offenlegung von Jahresabschlüssen 2023

Das Bundesamt für Justiz hat in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz beschlossen vor dem 01.04.2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen einzuleiten, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2023 am 31.12.2024 endet.

Damit wird auch der Forderung der Bundessteuerberaterkammer nachgekommen, welche sich für einen Verzicht der Sanktionen, auf Grund der weiterhin anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie, eingesetzt hatte. 

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, sind Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte zur Offenlegung an das Unternehmensregister zu übermitteln. Voraussetzung hierfür ist eine vorherige Identifikation der natürlichen Personen, die eine Datenübermittlung an das Unternehmensregister tatsächlich vornehmen.

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